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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: X B 100/09
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 145
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a
EStG § 7 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zeigt nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sind.

1. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.

Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Rechtsfrage bereits befasst, muss die Beschwerdebegründung sich mit dieser Entscheidung auseinandersetzen. Es ist in diesem Fall eingehend darzulegen, weshalb trotz dieser BFH-Entscheidung weiterhin Klärungsbedarf besteht. Insbesondere ist darzustellen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger machen geltend, das FG habe nicht beanstandet, dass der im Rahmen der Betriebsaufgabe anzusetzende gemeine Wert der ins Privatvermögen entnommenen Anteile der bisherigen Betriebskapitalgesellschaft nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt worden sei. Solche Anteile seien nach den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer ausschließlich nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten.

Die Kläger lassen außer Acht, dass es der ständigen BFH-Rechtsprechung entspricht, dass die Schätzung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften im sog. Stuttgarter Verfahren ein brauchbares Hilfsmittel darstellt. Die Frage, ob eine solche Schätzung im Einzelfall zu unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur für den konkreten Einzelfall beantworten (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, BFH/NV 2008, 528, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

2. Die Kläger haben auch nicht aufgezeigt, dass die Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen des Vorliegens eines Rechtsanwendungsfehlers von erheblichem Gewicht zuzulassen ist.

Ein Rechtsanwendungsfehler in diesem Sinne liegt nur vor, wenn es sich um einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025). Das Vorliegen eines solchen schwerwiegenden Fehlers haben die Kläger nicht dargelegt.

a) Mit dem Einwand der Kläger, der gemeine Wert der ins Privatvermögen übernommenen Anteile an der bisherigen Betriebskapitalgesellschaft habe sich im Streitfall ausschließlich an den Ertragsaussichten dieser Gesellschaft auszurichten, wird ein solcher schwerwiegender Fehler nicht aufgezeigt. Das FG hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18. August 1993 II R 102/90, BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9) dargelegt, dass ein solcher Ansatz im Streitfall nicht in Betracht kommt. Nach dem in der Satzung der Kapitalgesellschaft festgelegten Unternehmenszweck sei Unternehmensgegenstand die Durchführung von Transporten sowie der Bau- und Baustoffhandel. Bei einem solchen Unternehmensgegenstand habe das Betriebskapital gegenüber den Fähigkeiten der Gesellschafter-Geschäftsführer keine stark untergeordnete Bedeutung. Diese Ausführungen des FG sind ohne weiteres nachvollziehbar und lassen erhebliche Rechtsanwendungsfehler nicht erkennen.

b) Auch der Einwand der Kläger, dass FG habe zu Unrecht angenommen, der Buchwert der (bisher nicht bilanzierten) Hofbefestigungsanlage habe im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen 0 DM betragen, zeigt keine greifbare Gesetzeswidrigkeit auf.

Geht man von dem klägerischen Vortrag aus, wonach die Hofbefestigungsanlage im Jahr 1993 hergestellt, zunächst außerhalb des Bereichs der Einkunftserzielung genutzt und erst ab dem Jahresbeginn 1999 der Betriebskapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen worden sei, ist es zwar zutreffend, dass dieses Wirtschaftsgut wegen des Ablaufs des Drei-Jahres-Zeitraums des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen war. Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist in einem solchen Fall bereits deshalb der Einlagewert, weil die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in der im Einlagejahr 1999 geltenden Fassung (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG) nur Fälle betrifft, in denen das Wirtschaftsgut vor der Einlage der Erzielung privater Überschusseinkünfte diente.

Die für die Bemessung der AfA maßgebliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bestimmt sich mithin ab dem Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen nach der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts (Nolde in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7 EStG Rz 142 Stichwort: Einlage bei bestehendem Betrieb; R 44 Abs. 12 Nr. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999).

Die (stillschweigende) Annahme des FG, diese Restnutzungsdauer ab dem Zeitpunkt der Einlage entspreche der Gesamtnutzungsdauer von zehn Jahren abzüglich der Zeit der bisherigen Nutzung von ca. fünf Jahren, lässt einen greifbaren Gesetzesverstoß nicht erkennen. Ausgehend hiervon ergibt sich bei einer weiteren betrieblichen Nutzung von ebenfalls knapp fünf Jahren ein Restbuchwert, der einem Betrag von 0 € nahe kommt.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn wie im Streitfall ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens versehentlich bisher nicht bilanziert worden ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 X R 153/97, BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75).

3. Eine Revisionszulassung kommt schließlich auch nicht in Betracht, soweit die Kläger die Kostenentscheidung des FG beanstanden.

Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann wegen § 145 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn --wie im Streitfall-- die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg hat (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599).

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