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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.1998
Aktenzeichen: X B 101/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 34 Abs. 2
EStG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760; vom 3. Juni 1980 VII B 40/79, BFHE 131, 149; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 56, m.w.N.). Der Senat läßt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.) entspricht. Jedenfalls sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgetragenen Argumente offenkundig nicht von einem solchen sachlichen Gewicht, daß ihre Überprüfung in einem Revisionsverfahren notwendig wäre.

Das Finanzgericht (FG) hat sich im angefochtenen Urteil auf die ständige Rechtsprechung des BFH bezogen, derzufolge es bei der Entnahme eines teilweise fremdvermieteten Grundstücks nicht schlechthin ausgeschlossen ist, eine nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigte Aufgabe/Veräußerung eines Teilbetriebs anzunehmen, wenn die Vermietungstätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebs ein gewisses Eigenleben geführt hat. Solches setzt jedoch voraus, daß die Grundstücksverwaltung auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hätte (BFH-Urteile vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397; vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209; vom 5. April 1979 IV R 48/77, BFHE 128, 49, BStBl II 1979, 554, unter 3. a; zuletzt BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 24/97, BFH/NV 1998, 690). Dies entspricht auch der im Schrifttum soweit ersichtlich unangefochtenen Auffassung (z.B. Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 371 "Grundstücksverwaltung"; L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 16 Rdnr. 160 "Grundstücksverwaltung").

Die Klägerin verkennt nicht, daß die genannten Voraussetzungen eines Teilbetriebs im Streitfall nicht vorliegen. Ihre gegen die rechtlichen Folgerungen gerichteten Einwendungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das lediglich vermietete Grundstück ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein "für sich lebensfähiger Betriebsteil"; die Einkünfte aus der Vermietung führen nicht "aufgrund eines Subsidiaritätsprinzips" zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die stillen Reserven werden durch den Entnahmevorgang nicht deswegen realisiert, weil die Vermietung "als Gewerbebetrieb" eingestuft würde. Vielmehr erhöht die Entnahme deswegen den gewerblichen Gewinn, weil die Klägerin das Grundstück anläßlich der Aufgabe des Druckereibetriebs nicht in das Privatvermögen überführt, sondern einem anderen Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet hatte und dieser betriebliche Zusammenhang nunmehr gelöst wurde.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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