Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.1998
Aktenzeichen: X B 102/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet.

Die Entscheidung ergeht (insoweit) nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

2. Die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Die Rüge unzureichender Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils greift nicht durch. Im Streitfall hatten die Kläger (und das FA) lt. Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1996 ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Eine solche Verzichtserklärung ist als einseitige (gestaltende) Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 1989 VII R 62/87, BFH/NV 1990, 348; vom 8. Oktober 1991 VII B 186/91, BFH/NV 1992, 358; vom 9. August 1996 VI R 37/96, BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77). Zwar kann der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozeßlage nach Abgabe der Erklärung wesentlich geändert hat (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353, 354; vom 6. April 1990 III R 62/89, BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744, 745, und in BFH/NV 1990, 348, 351). Der Widerruf muß aber ebenso wie der Verzicht klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden; ein Widerruf durch schlüssiges Verhalten genügt demnach nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1994 IV R 9/94, BFH/NV 1995, 129; in BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744).

Im Streitfall haben die Kläger eine solche Widerrufserklärung nicht abgegeben. Abgesehen davon, daß die Kläger (und das FA) in Kenntnis der bis dahin nicht geklärten Steuerrückstände einen (vorbehaltlosen) Verzicht erklärt hatten, kann auch die im Schriftsatz vom 28. Januar 1997 formulierte Erklärung wegen der darin enthaltenen Alternative nicht als klarer und eindeutiger Widerruf angesehen werden. Soweit die Kläger auf ihren Schriftsatz vom 7. April 1997 abheben, muß dieser nachgereichte, beim Finanzgericht (FG) erst am 16. April 1997 eingegangene Schriftsatz unberücksichtigt bleiben, da es im Fall des § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens auf den Zeitpunkt der Absendung der Urteilsausfertigungen (hier: Absendung von der Geschäftsstelle des FG am 11. April 1997) ankommt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 90 Rz. 19).

Ende der Entscheidung

Zurück