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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: X B 105/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 81 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise begründet.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss --vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen anhand einer privaten Geldverkehrsrechnung möglich ist, obwohl durch Barzuwendungen die Mittelherkunft glaubhaft nachgewiesen wurde, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da im Streitfall die Barzuwendungen durch die Eltern/Schwiegereltern der Kläger nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (vgl. unten 3.) angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden. Zudem reicht die von den Klägern vorgetretene Darlegung der Gründe, weshalb sie die rechtliche Würdigung des FG für fehlerhaft halten, für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) weist zutreffend darauf hin, dass durch eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit nicht Rechtsfehler im Einzelfall korrigiert werden sollen. Vielmehr ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann zu bejahen, wenn die im Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit bzw. der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1987 V B 71/85, BFH/NV 1988, 535).

Im Übrigen gilt im finanzgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt. Ein mittelbares Beweismittel wie eine ohne Aufforderung abgegebene "eidesstattliche Versicherung" kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806). Das FG ist bei Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht an das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Beweismittel gebunden, sondern kann sich selbst aller verfügbaren Beweismittel bedienen, um den Sachverhalt so vollständig wie möglich zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Damit war das FG im Streitfall trotz der Vorlage der unaufgefordert vorgelegten "eidesstattlichen Versicherungen" der Eltern/Schwiegereltern der Kläger nicht daran gehindert, diese als Zeugen zu hören und sich durch entsprechende Fragen selbst einen Eindruck von den Fakten und der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu verschaffen.

2. Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

3. Von der Beschwerde wird auch ein Verfahrensmangel in der Form einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Es wird bereits keine konkrete Tatsache bezeichnet, deren Aufklärung sich dem FG hätte aufdrängen müssen, sondern es wird lediglich gerügt, dass das FG die Eltern/Schwiegereltern der Kläger als Zeugen gehört und deren Angaben wegen Unsicherheiten bzw. Erinnerungslücken trotz der fünf Jahre zuvor abgegebenen "eidesstattlichen Versicherungen" keinen Glauben geschenkt habe. Damit bezeichnen die Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern wenden sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils des FG.

4. Auch die Rüge, die Entscheidung des FG sei willkürlich, weil es Angaben an Eides statt weniger Gewicht beigemessen habe als einer Zeugeneinvernahme zum gleichen Thema, die fünf Jahre später stattgefunden habe, führt nicht zur Zulassung der Revision. Eine willkürliche Entscheidung liegt nur vor, wenn dem FG ein schwerwiegender Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen ist. Dazu hätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils und der einschlägigen Rechtsprechung des BFH bedurft (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 45), woran es vorliegend fehlt. Der pauschale Hinweis, das Recht der Kläger auf eine willkürfreie Entscheidung sei durch das Urteil nicht befriedigt worden, genügt hierfür nicht, weil daraus nicht erkennbar wird, dass die Kläger die Urteilsbegründung des FG in der erforderlichen Weise zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt haben.

Ende der Entscheidung

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