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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: X B 107/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihm formulierten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).

Auch ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. ist nicht bezeichnet worden (vgl. unten 2.).

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Seine Ausführungen erschöpfen sich insoweit --im Stil einer Revisionsbegründung-- in kritischen Bemerkungen darüber, dass die Vollmacht, die der Kläger seinem damaligen Berater erteilt hatte, lediglich "die Fahndungsprüfung" als Gegenstand genannt habe und dieser daher --entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- nicht zu seiner Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren und insbesondere zur Einspruchsrücknahme berechtigt gewesen sei. Fragen, deren Beantwortung maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sowie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indessen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Ungeachtet dessen waren an die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung schon deswegen --fallbezogen-- besondere Anforderungen zu stellen, weil die Vollmacht "wegen Fahndungsprüfung vom 2.10.1996" vom 13. Februar 1997 datiert und mithin zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, in dem das Fahndungsverfahren abgeschlossen war und Änderungsbescheide --nach Aktenlage mit Datum vom 2. Oktober 1996-- ergangen waren.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe die von ihm erteilte --eindeutige-- Vollmacht falsch gewertet, macht er einen materiell-rechtlichen Fehler und keinen Verfahrensmangel geltend. Seine weitere Begründung zum behaupteten Verfahrensfehler ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der --am 5. August 2002 abgelaufenen-- Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22).

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

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