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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.1998
Aktenzeichen: X B 111/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 175 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.). Auch ist allein mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, eine --näher bezeichnete-- Rechtsfrage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, die Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse nicht dargelegt.

Soweit sich die vorliegende Beschwerdebegründung nur in der Darlegung erschöpft, weshalb die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (das Finanzamt --FA--) bzw. des Finanzgerichts unzutreffend sein soll, ist der Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil Einwände gegen die Richtigkeit der Entscheidung des FA wie des angefochtenen Urteils von vornherein keine Revisionszulassung rechtfertigen. Im übrigen fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermissen eine höchstrichterliche Entscheidung zum Verhältnis von § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu "Abs. 2" dieser Vorschrift. Mit der unsubstantiierten Behauptung, die beschriebene Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie "nicht höchstrichterlich geklärt" sei und "alle durch Steuerbescheid festgesetzten Steuervergünstigungen" betreffe, ist jedoch weder die Klärungsbedürftigkeit noch ein Allgemeininteresse hieran "dargelegt".

Im übrigen ist § 175 Abs. 2 AO 1977 bereits 1981 eingeführt worden. Die Vorschrift wird in allen Kommentaren zur AO 1977 --u.a. unter Hinweis auf den Inhalt der Gesetzesbegründung oder z.T. mit deren wörtlicher Wiedergabe (z.B. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 175 AO 1977 Rz. 53; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 175 AO 1977 Rz. 28)-- erläutert. Nur mit einer --auch nicht ansatzweise begründeten-- Rechtsbehauptung ist deshalb die Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse nicht dargetan.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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