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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: X B 117/03
Rechtsgebiete: BauGB, FGO


Vorschriften:

BauGB § 72
BauGB § 73
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugen B und F-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Eine schlüssige Verfahrensrüge hätte u.a. jedoch erfordert, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen, die Beweisthemen sowie der mutmaßliche Einfluss einer Beweiserhebung auf die Sachentscheidung benannt werden. Soweit --wie im Streitfall-- das Übergehen von Beweisanträgen geltend gemacht wird, müssen die Schriftsätze bzw. das Sitzungsprotokoll, in dem solche Anträge gestellt wurden, mit Datum und Seitenzahl bezeichnet werden. Eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung verlangt ferner, dass das Übergehen der Beweisanträge schon vor dem FG geltend gemacht wurde oder die Darlegung, warum dies nicht möglich war (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126; Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ist keine diesbezügliche Rüge enthalten, eine entsprechende Ergänzung im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung) haben die Kläger nicht beantragt. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte --wie in der Beschwerde vorgetragen-- das FG in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen haben sollte, seiner Ansicht nach sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da die beantragte Zeugeneinvernahme noch nicht erfolgt sei, liegt hierin keine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung vor dem FG.

Zudem ist nur das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags ein Verfahrensmangel (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 24, m.w.N.). In der Klagebegründung im erstinstanzlichen Verfahren haben sich die Kläger zwar auf das Zeugnis des Leiters des Bauordnungsamtes der Stadt B, Herrn B, und seines Mitarbeiters, Herrn F, u.a. zum Beweis der Tatsache berufen, dass der "letztendliche Bebauungsplan, der nun am 21. Juli 2000 rechtskräftig wurde, erst im Jahr 1993 aufgestellt wurde". Diese Frage war aber nach der hier allein maßgeblichen Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) hat das FG seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekte, unabhängig von ihrer Größe, ihrem Wert und anderen Umständen, zu berücksichtigen seien. Das FG konnte seinem Urteil die Tatsache zugrunde legen, dass das Grundstück des Klägers im Rahmen einer 1992 unanfechtbar gewordenen Baulandumlegung in vier Parzellen aufgeteilt wurde. Ob der "letztendliche" Bebauungsplan erst im Jahr 2000 und somit nach den Grundstücksverkäufen wirksam wurde, war nicht entscheidend. Nach § 72 des Baugesetzbuchs (BauGB) gehen im Umlegungsverfahren das Eigentum oder sonstige Rechte kraft Gesetzes mit der Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans und nicht erst mit Eintritt der Rechtsänderung in das Grundbuch über. Ohne Bedeutung auf die Eigentumsverhältnisse an den umgelegten Grundstücken ist eine Änderung des Bebauungsplans. Nach § 73 BauGB eröffnet dies der Umlegungsstelle lediglich die Möglichkeit, den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu ändern, wenn die Änderung des Bebauungsplans relevant für die Festlegungen im Umlegungsplan ist, weil der geänderte Bebauungsplan zu einer anderen Zuteilung im Umlegungsplan --sei es zu anderen Grenzen oder anderen Werten-- geführt hätte (Schriever in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 73 Rz. 14).

Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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