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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: X B 118/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO


Vorschriften:

FGO § 114 Abs. 1
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 76
AO 1977 § 258
AO 1977 § 258
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1993 bis 1997 und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide und für 1996 und 1997 auch Umsatzsteuerbescheide gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger).

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1997 sind beim Finanzgericht (FG) folgende Verfahren anhängig geworden:

* Verfahren zu 1: Klage auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997. Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 wurde das Verfahren abgetrennt und zuständigkeitshalber an einen anderen Senat abgegeben.

* Verfahren zu 2: Einstweilige Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Einkommensteuerbescheiden für 1996 und 1997;

* Verfahren zu 3: Einstweilige Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Umsatzsteuerbescheiden für 1996 und 1997;

* Verfahren zu 4: Klage auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1995;

* Verfahren zu 5: Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1995.

Der Kläger trug in diesen Verfahren im Wesentlichen vor, er habe keine gewerblichen Einkünfte erzielt, sondern sei als Arbeitnehmer tätig gewesen und somit auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Einkommensteuerfestsetzungen seien auch deshalb unzutreffend, weil er in den Streitjahren 1996 und 1997 nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.

Durch Beschlüsse vom 7. Januar 2000 im Verfahren zu 2 und Verfahren zu 3, an denen der Richter am FG A und die Richter am FG B und C mitwirkten, wies der Senat des FG die Anträge des Klägers auf einstweilige Anordnung (Vollstreckung aus den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden 1996 und 1997) als unbegründet ab. Er führte im Wesentlichen aus:

Das FG könne im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) die Vollstreckung nur dann einstweilen einschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Vollstreckung im Einzelfall unbillig sei. Dies sei nur bei außergewöhnlichen Umständen anzunehmen, die über die Nachteile hinausgingen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung vor der endgültigen Entscheidung über den Aussetzungsantrag zu erwarten seien. Der Kläger habe aber keine Gründe dafür vorgetragen, weshalb die Vollstreckung in seinem Fall mit besonderen Nachteilen verbunden sei. Umstände, die auf eine im Fall der Vollstreckung drohende Existenzvernichtung schließen ließen, seien weder vom Kläger vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.

Nach Bekanntgabe dieser Beschlüsse lehnte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2000 sämtliche Mitglieder des Senats --mit Ausnahme des Richters am FG D-- wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Die Richter am FG B und C haben sich zu dem Ablehnungsgesuch am 18. April 2000 dienstlich geäußert. Sie halten sich nicht für befangen. Der Richter am FG A ist mit Ablauf des 29. Februar 2000 in den Ruhestand getreten.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2000 beantragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus

* den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für 1993 bis 1995,

* den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für 1996 und 1997,

* dem Einkommensteuerbescheid für 1992 des FA E und

* dem Einkommensteuerbescheid für 1996 des FA F

einstweilig ohne Sicherheitsleistung bis zur Rechtskraft der Verfahren zu 1 und zu 5 einzustellen. Das FG registrierte dieses Begehren unter dem Az. Verfahren zu 6 ... als Antrag auf einstweilige Anordnung (Vollstreckung) und später auch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1997.

Durch Beschluss vom 14. August 2000 wies das FG das Ablehnungsgesuch des Klägers ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zurück. Es legte das Schreiben des Klägers vom 18. Februar 2000 als Befangenheitsantrag für die (durch die Beschlüsse vom 7. Januar 2000) abgeschlossenen Verfahren zu 2 und zu 3 sowie für die beim Senat noch anhängigen Verfahren zu 1, zu 4, zu 5 und zu 6 aus. Der Ablehnungsantrag sei in Bezug auf den Richter am FG A unzulässig, da dieser mit Ablauf des 29. Februar 2000 in den Ruhestand getreten sei; soweit der Antrag die Richter am FG B und C betreffe, sei er unbegründet.

Mit der Beschwerde trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die abgelehnten Richter hätten in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch seinen Vortrag in den Hauptsacheverfahren beachten müssen. Dort habe er ausgeführt, wegen seines mit der Firma Z-GmbH eingegangenen Arbeitsverhältnisses sei ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht anhängig, dessen Ausgang abgewartet werden müsse. Außerdem habe er vorgetragen, dass er im Zeitraum 1996 und 1997 weder seinen Aufenthalt noch seinen Wohnsitz in G gehabt habe. Aus den Akten habe sich für die abgelehnten Richter unzweifelhaft die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des beklagten FA G zum Erlass der Schätzungsbescheide ergeben. Wegen der Unwirksamkeit dieser Bescheide hätten die abgelehnten Richter vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen. Sie hätten sich in den Beschlüssen vom 7. Januar 2000 aber in keiner Weise damit auseinander gesetzt, dass Schätzungsbescheide von einem örtlich und sachlich unzuständigen FA erlassen worden seien. Die abgelehnten Richter hätten gegen den Grundsatz des § 76 FGO verstoßen und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Finanzbehörden missachtet. Dies sei ein objektiver Grund, der die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter begründe. Im FG-Verfahren sei ein Ablehnungsantrag stets begründet, wenn feststellbar sei, dass die Finanzrichter gegen das Amtsermittlungsprinzip einer genauen, umfassenden und vollständigen Sachverhaltsermittlung verstoßen hätten. Die Beschlüsse vom 7. Januar 2000 indizierten eine willkürliche und unsachgemäße Einstellung der Richter. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 7. September 2000 und vom 30. November 2000 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags, die Richter am FG B und C wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an den beim Senat des FG anhängigen Verfahren auszuschließen, ist rechtmäßig.

1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599, m.w.N.).

Da die Befangenheitsregelung den Rechtsuchenden allein vor Parteilichkeit des Richters, nicht vor fehlerhafter Rechtsanwendung schützen soll, sind Rechtsfehler --materieller wie formeller Art-- grundsätzlich nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu stützen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit rechtfertige bei vernünftiger Betrachtung den Schluss auf eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526, 528; vom 27. Juni 1996 X B 84/96, BFH/NV 1997, 122; in BFH/NV 1998, 599; vom 8. Dezember 1997 I B 77/97, BFH/NV 1998, 714, und vom 12. Dezember 1997 XI B 34/96, BFH/NV 1998, 861, jeweils m.w.N.).

2. Die vom Kläger beanstandeten Beschlüsse unter Mitwirkung der Richter B und C vom 7. Januar 2000 Verfahren zu 2 und zu 3 lassen weder von der Form noch vom Inhalt auf eine unsachliche Einstellung oder Willkür der Richter schließen.

a) Bei seinem Vorwurf, die Richter hätten gegen das Amtsermittlungsprinzip einer genauen, umfassenden und vollständigen Sachverhaltsermittlung verstoßen, lässt der Kläger außer Acht, dass für das von ihm ausdrücklich beantragte Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide unterschiedliche Voraussetzungen gelten.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Steuerbescheids sind beim FG mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geltend zu machen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Im Rahmen dieses Verfahrens hat das FG zu prüfen, ob die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen ist, weil ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.

Mit dem daneben grundsätzlich zulässigen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben (§ 114 FGO), kann dagegen nur die Unbilligkeit der Vollstreckung selbst geltend gemacht werden. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinn kann der Anspruch nach § 258 AO 1977 auf Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit sein. Eine Unbilligkeit i.S. des § 258 AO 1977 ist aber nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z.B. seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz dadurch bedroht wird (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1992 VII B 150/92, BFH/NV 1993, 708, m.w.N.).

b) Durch die Beschlüsse vom 7. Januar 2000 in Verfahren zu 2 und zu 3 hat das FG nur über den vom Kläger ausdrücklich gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung entschieden. Im Rahmen dieses Verfahrens brauchte es sich nicht mit der Wirksamkeit der Steuerbescheide auseinander zu setzen. Ob das FG den Antrag des Klägers auf einstweilige Anordnung zusätzlich als Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO hätte auslegen müssen, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Denn allein aufgrund eines solchen Unterlassens könnte --insbesondere auch wegen der beim Kläger als "Assessor der Rechtswissenschaften" zu unterstellenden Rechtskunde-- jedenfalls nicht auf eine unsachliche Einstellung oder Willkür der Richter gegenüber dem Kläger geschlossen werden.



Ende der Entscheidung

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