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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: X B 124/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe.

1. Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Darlegung, weshalb die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bzw. des Finanzgerichts (FG) unzutreffend war. Einwände gegen die Richtigkeit sind jedoch von vornherein unbeachtlich. Mit dem allgemeingehaltenen Hinweis, es sei "von grundlegender Bedeutung, wie die zivilrechtlichen Vorschriften (des neuen Insolvenzrechtes) analog ins Steuerrecht übertragen werden", ist keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet. Zudem war Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren die Ermessensentscheidung der Verwaltung und maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung deshalb der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es hätte deshalb auch einer näheren Darlegung bedurft, inwiefern das "neue Insolvenzrecht" hierbei von Bedeutung sein könnte.

2. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die in Betracht kommende Entscheidung des BFH genau bezeichnet und dargelegt werden, inwiefern das FG seinem Urteil einen anderen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der bezeichneten Entscheidung nicht übereinstimmt (ausführlich zum Darlegungserfordernis bei einer Divergenzrüge vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Hieran fehlt es.

3. Auch ein Verfahrensfehler ist nicht ordnungsgemäß gerügt.

Das Recht auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß ein Tatsachenvortrag entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1991 2 BvR 324/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 1031, und vom 10. März 1992 2 BvR 430/91, NJW 1992, 2217; BFH-Urteil vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531).

Abgesehen davon, daß die Erlaßwürdigkeit einer der wesentlichen Gründe der dem Klageverfahren zugrundeliegenden ablehnenden Ermessensentscheidung des FA war und dieser rechtliche Gesichtspunkt deshalb für den Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) nicht überraschend gewesen sein kann, ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Wird die Zulassung mit der Begründung begehrt, das FG habe in der mündlichen Verhandlung, an welcher der --wie hier durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene-- Beschwerdeführer teilgenommen hat, einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, gehört zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs u.a. auch der Vortrag, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (z.B. BFH-Beschluß vom 13. März 1997 I B 125/96, BFH/NV 1997, 772, 773). Daran fehlt es hier.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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