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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: X B 125/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verfahrensmangel beruht.

a) Zwar kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO und damit ein gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlichem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststellbare Tatsache unberücksichtigt bleibt (Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels bedarf jedoch einer detaillierten Begründung. In dieser muss nicht nur genau bezeichnet werden, in welchem Schriftsatz das Vorbringen enthalten ist, welches das FG nicht berücksichtigt haben soll bzw. an welcher Stelle der Akten die (angeblich) nicht berücksichtigte Tatsache festgehalten ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Die Begründung muss darüber hinaus erkennen lassen, dass nicht lediglich eine fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens vorliegt, weil eine solche grundsätzlich kein Verfahrensverstoß, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 947).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an einer genauen Bezeichnung des (angeblich) übergangenen Vortrags des Klägers. Das Beschwerdevorbringen wendet sich zudem im Ergebnis nur gegen die Tatsachenwürdigung des FG: Der Kläger macht geltend, das FG habe zu Unrecht angenommen, das zu beurteilende Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen im Besitzunternehmen des Klägers. Das Grundstück sei von der Betriebsgesellschaft nicht genutzt worden. Es sei ihr auch nicht zur Verfügung gestellt worden. Ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe nur insoweit, als eine Wohnung in dem Gebäude an eine Mitarbeiterin vermietet gewesen sei, welche für die Erstellung von Gutachten zuständig gewesen sei. Auf den Briefbögen seien die Telefon- und Faxnummer dieser Mitarbeiterin nur deshalb angegeben worden, damit sich Kunden unmittelbar an diese wenden könnten. Die "Pachtzahlungen seien auch lediglich wegen der Verpachtung einer Wohnung an diese Mitarbeiterin erfolgt".

Der Kläger hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das FG den klägerischen Vortrag im Tatbestand des Urteils (vgl. dort S. 6-8) festgehalten hat. Es hat das Vorbringen des Klägers nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch gewürdigt. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Kläger zur Überlassung des Grundstücks wechselnde Angaben gemacht hat. Zunächst hatte er in seiner Klagebegründung vorgetragen, ein mit der Betriebsgesellschaft abgeschlossener Pachtvertrag sei nie vollzogen, sondern durch einen Mietvertrag ersetzt worden. Das Grundstück sei ab 1. Januar 1993 an die Betriebsgesellschaft vermietet worden. Diese habe dort Büros und ein Labor betreiben wollen. Die auf dem Grundstück befindliche Wohnung sei vom Kläger ab Mai 1993 an eine Mitarbeiterin vermietet worden. Demgegenüber hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgetragen, der Pachtvertrag sei erst nachträglich im Lauf einer Außenprüfung erstellt worden. Dies habe dem Ziel gedient, die Pachtzinsen bei der Betriebsgesellschaft zum Abzug zu bringen. Pachtzinsen seien (bei der Betriebsgesellschaft) nie gebucht worden. Diesen Vortrag hat das FG angesichts der vom Kläger unstreitig erklärten Mieteinnahmen insgesamt in dem Sinne gewertet, dass das Grundstück entgeltlich zur Nutzung überlassen war. Hierbei hat das FG es offen gelassen, ob das Grundstück von der Betriebsgesellschaft über die dort betriebenen Labortätigkeiten hinausgehend auch tatsächlich genutzt worden war. Die Labortätigkeiten hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründungsschrift (vgl. S. 3, letzter Absatz) selbst angesprochen.

c) Unschlüssig ist auch das Vorbringen des Klägers, es sei unzutreffend, dass er unmittelbar nach dem Erwerb des Grundstücks einen Antrag auf eine Genehmigung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage gestellt habe. Der Kläger räumt selbst ein, dass er diesen Antrag gestellt hat und sich dieser auch auf das Grundstück bezog. Er macht lediglich geltend, die in dem Antrag angesprochene Abfallbehandlungsanlage hätte sich nur auf einen sehr geringen Teil des Grundstücks erstreckt.

d) Soweit sich der Kläger zudem dagegen wendet, dass das FG seinem Vortrag nicht gefolgt ist, wonach er das Genehmigungsverfahren nur zum Zwecke der Steigerung des Werts seines allein aus privaten Gründen erworbenen Grundstücks betrieben habe, rügt er wiederum lediglich die Würdigung dieses Vortrags durch das Gericht. Das FG hat aus den Gesamtumständen darauf geschlossen, dass der Kläger das Grundstück für betriebliche Zwecke erworben hat. Hierbei hat es auch den Geschäftszweck der Betriebsgesellschaft berücksichtigt, welche im Bereich der Umwelttechnik tätig war. Demgegenüber hat das FG keine objektiv gegebenen Umstände feststellen können, die das vorgetragene private Motiv belegen.

2. Der Kläger hat auch nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO vorliegen.

Wird geltend gemacht, ein Urteil weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, dann sind nach der ständigen Rechtsprechung die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung des BFH so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In dieser trägt der Kläger hierzu nur vor, das FG habe das materielle Recht unzutreffend angewandt und die BFH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Nach dieser gehöre ein Wirtschaftsgut nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sei.

3. Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf das BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 36/91 (BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233) hin. Danach ist dann, wenn die Betriebsgesellschaft im Falle einer bereits aus anderen Gründen bestehenden Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen ein Grundstück anmietet, für den Regelfall davon auszugehen, dass das Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob das überlassene Grundstück eine weitere wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Mietet die Betriebsgesellschaft vom Besitzunternehmen das Grundstück an, so belegt dies, dass sie davon ausgeht, das Grundstück fördere ihren Betrieb. Nicht entscheidend ist, ob sie ein vergleichbares Grundstück anderweitig mieten oder erwerben kann. Da die Betriebsgesellschaft und das Besitzunternehmen über den einheitlichen Betätigungswillen miteinander verbunden sind, bewirkt dies, dass es zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört, weil es auch den Betrieb des Besitzunternehmens fördert. Das Besitzunternehmen nimmt nämlich über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Vorlagebeschluss des Senats an den Großen Senat des BFH vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607).

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