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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: X B 127/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 143 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nach Ankündigung der Vollstreckung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003, den die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Einspruch angefochten haben, hat ihr steuerlicher Vertreter beim Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss zurückgewiesen, ohne die Beschwerde zuzulassen. Dagegen haben sich die Antragsteller mit einer außerordentlichen Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt.

II. Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 FGO).

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom FG zugelassen worden ist. Daran fehlt es im Streitfall. Deshalb ist eine Beschwerde unstatthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.

2. Ebenso unstatthaft ist die von den Antragstellern eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete außerordentliche Beschwerde.

a) Seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309, und vom 17. März 2006 III B 138/05, juris).

Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416).

Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verstoßen und bisher außerhalb des gesetzten Rechts entwickelte Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diesen Verfassungsgrundsatz nicht genügen.

b) Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des VIII. Senats des BFH in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188 verwiesen.

3. Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen außerordentlichen Beschwerde in eine von der Rechtsprechung neben der Anhörungsrüge als statthaft erachtete, gesetzlich freilich nicht geregelte Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019, m.w.N.; vom 8. Juni 2005 III B 187/04, juris, m.w.N.; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359) scheidet aus.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).

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