Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.1999
Aktenzeichen: X B 127/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Vor dem Finanzgericht (FG) erstrebt der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Aufhebung des Bescheids vom 18. Juni 1997 über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1991. Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat er beim FG Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat diesem Antrag eine nicht datierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß der Kläger, der verheiratet ist und eine im Jahre 1996 geborene Tochter hat, arbeitslos ist. Er gab an, Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 720 DM zu beziehen; seine Ehefrau habe monatliche Einnahmen in Höhe von 220 DM (Kindergeld) und 600 DM (Erziehungsgeld). Vermögen ist laut Erklärung nicht vorhanden. Die monatlichen Kosten für eine 82 qm große Wohnung bezifferte er mit 1 400 DM.

Mit Verfügung vom 10. Februar 1998 wies der Berichterstatter des FG den Antragsteller darauf hin, daß der Antrag auf Gewährung von PKH nach Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse könne nicht zutreffend sein: Ein nach Abzug der Mietkosten verfügbarer Betrag von 140 DM monatlich reiche für den Lebensunterhalt von drei Personen offensichtlich nicht aus.

Mit Schreiben vom 6. März 1998 überreichte der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers ein Kündigungsschreiben des Vermieters vom 24. September 1997, den Bewilligungsbescheid über Arbeitslosenhilfe vom 28. November 1997, einen Bescheid über die Ablehnung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sowie weitere Urkunden. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich, daß der Antragsteller "sozialnotleidend" geworden sei. Er habe aus dem ihm eigentlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag der nachgezahlten Arbeitslosenhilfe von 4 300 DM sofort 4 000 DM zur Begleichung eines Teils der Mietschulden verwendet; dies zeige, daß er bemüht sei, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach Kräften zu überwinden oder wenigstens abzumildern. Hinsichtlich der im PKH-Antrag vorgesehenen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben sei zu berücksichtigen, daß zeitliche Verschiebungen und Überschneidungen zu einer viele Monate umfassenden zeitlichen Differenz führten.

Das FG hat den Antrag auf PKH zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe trotz einer gerichtlichen Aufforderung "keine ausreichenden und glaubhaften Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht". Ein verfügbarer Betrag von monatlich 140 DM sei für den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie offensichtlich unzureichend. Die im Schriftsatz vom 6. März 1998 gegebenen Erläuterungen und vorgelegten Urkunden bezögen sich nur auf das Jahr 1997 und könnten deshalb keine zeitnahen Aufschlüsse geben.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe darauf hingewiesen, daß die Miete nicht fortlaufend jeweils bei Fälligkeit gezahlt worden sei. Das Arbeitsgericht, dem im wesentlichen die gleichen Unterlagen vorgelegt worden seien wie dem FG, habe mit Entscheidung vom 11. Mai 1998 PKH gewährt. Auch habe das FG für ein vorangegangenes und erfolgreiches Verfahren betreffend Umsatzsteuer PKH bewilligt.

Der Antragsteller beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die beantragte PKH zu bewilligen, hilfsweise, die PKH vorläufig zu bewilligen mit der Maßgabe, daß ihm für den Fall einer negativen Entscheidung nachgelassen wird, die entstandenen Gebühren ratenweise zu tilgen bzw. entsprechend den dann bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugleichen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat keine Stellung genommen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller ist keine PKH zu gewähren, weil er nicht ausreichend dargetan hat, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

"Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse" i.S. von § 114 ZPO sind, wie sich aus der Legaldefinition des § 117 Abs. 2 ZPO ergibt, Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten des Beteiligten. Dieser hat auf Verlangen des Gerichts Angaben über diese Verhältnisse glaubhaft zu machen oder bestimmte Fragen zu beantworten; werden diese Fragen nicht oder nicht genügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Dies vorausgesetzt hat die Beschwerde mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Das FG hat zu Recht Zweifel daran geäußert, ob und wie der Kläger mit einem je Monat durchschnittlich zur Verfügung stehenden Betrag von 140 DM (nach Abzug der Mietaufwendungen) den existenznotwendigen Bedarf der Familie bestreiten kann. Diese Zweifel sind ungeachtet dessen berechtigt, daß die insgesamt verfügbaren Geldmittel nicht "fortlaufend bei Fälligkeit" gezahlt wurden. Denn gerade wenn der Antragsteller den Nachzahlungsbetrag der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 4 000 DM im Dezember 1997 zur Begleichung rückständiger Miete verwendet hat, stellte sich die Frage, wovon der Kläger und seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt gelebt haben. Den sich hieraus ergebenden Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers konnte das FG nachgehen und diesen um (weitere) Aufklärung bitten. Entgegen der Darlegung des Antragstellers hat das Gericht sein Antwortschreiben vom 6. März 1998 zur Kenntnis genommen. Es hat diese Angaben nicht für ausreichend erachtet und beanstandet, daß sich die vorgelegten Urkunden nur auf das Jahr 1997 beziehen. Es ist nach wie vor ungeklärt, wie der Antragsteller den eigenen Lebensbedarf und den seiner Familie bestreitet. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diesem Mangel der Darlegung abzuhelfen. Unerheblich ist, daß das FG in einem anderen --früheren-- Verfahren bzw. ein anderes Gericht PKH bewilligt haben.

Ende der Entscheidung

Zurück