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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: X B 128/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO n.F. § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Rüge, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nicht entsprechend den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet haben.

Zur Bezeichnung der Divergenz ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift bestimmte abstrakte, das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze herauszuarbeiten, die mit ebensolchen Rechtssätzen einer Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juli 1999 X B 21 und 22/99, BFH/NV 2000, 35, m.w.N. der Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Senatsentscheidung vom 5. September 1990 X R 107-108/89 (BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060), auf die sich der Kläger einzig bezieht, enthält die selbstverständliche Aussage, dass --sofern gewerblicher Grundstückshandel angenommen werde-- Feststellungen über den Gewinn zu treffen sind. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das FG nicht aufgestellt. Vielmehr hat es Feststellungen zur Höhe des Gewinns des Klägers aus gewerblichem Grundstückshandel getroffen. Der Einwand der Kläger, gewerblicher Grundstückshandel beginne mit Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der (gewerblichen) Grundstücksgeschäfte gerichtet seien, und liege bei der Veräußerung ursprünglich zur Vermietung vorgesehener Objekte spätestens mit der Aufgabe der Vermietungsabsicht vor, lässt nicht die Rüge abweichender Rechtssätze, sondern allenfalls die Rüge materiell-rechtlich fehlerhafter Entscheidung erkennen, die für sich allein keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO darstellt.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.



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