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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: X B 13/09
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 2, 3
FGO § 62 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Urteil vom 18. November 2008 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Kläger mit einem als Einspruch/Widerspruch/sofortige Rechtsbeschwerde bezeichneten Schreiben vom 7. Dezember 2008 an das FG gewandt, das dieses Schreiben dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt grundsätzlich für alle Verfahrenshandlungen und für alle Verfahrensarten (vgl. dazu im Einzelnen Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 91 ff.) und damit auch für das Rechtsmittel des Klägers.

Im Streitfall ist das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehende Rechtsmittel des Klägers nicht von einer oben bezeichneten Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

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