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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: X B 130/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 1 Satz 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1991 hatte die --durch ihren Prozeßbevollmächtigten in diesem Verfahren fachkundig vertretene-- Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) am 5. April 1994 Klage erhoben, sich dabei aber darauf beschränkt, eine Begründung nach Akteneinsicht anzukündigen.

Wegen der Akteneinsicht wurde die Beschwerdeführerin an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verwiesen und, nachdem weitere Erklärungen nicht abgegeben worden waren, schließlich vom Berichterstatter mit Verfügung vom 26. Mai 1994 unter Berufung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), unter Setzung einer Ausschlußfrist bis zum 22. Juni 1994 und Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung, aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. - Diese Verfügung wurde am 30. Mai 1994 mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben.

Am 7. Juli 1994, mit Schriftsatz vom 30. Juni 1994, äußerte sich der Prozeßbevollmächtigte namens der Beschwerdeführerin erstmals inhaltlich zur Klage und beantragte außerdem Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH).

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 1998 wies das FG die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist als unzulässig ab. Im Hinblick darauf blieb auch der PKH-Antrag erfolglos. Auf den Gerichtsbescheid hin beantragte die Beschwerdeführerin mündliche Verhandlung. Gegen die Ablehnung des PKH-Antrags wendet sie sich mit der vorliegenden Beschwerde. - Zur Begründung trägt sie vor, die Setzung der Ausschlußfrist sei ermessensfehlerhaft, im übrigen der Rechtsstreit durch den Schriftsatz vom 30. Juni 1994 nicht verzögert worden. Außerdem sei dem FG der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus anderen Verfahren bekannt gewesen. Vorsorglich werde beantragt, die diesbezüglichen Akten beizuziehen.

Die Beschwerdeführerin hält an ihrem PKH-Begehren fest.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. - Zu Recht hat das FG den PKH-Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussichten sind bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen. Zwar ist der Gerichtsbescheid durch den Antrag auf mündliche Verhandlung gegenstandslos geworden. Das ändert aber nichts an der darin vom FG zutreffend beurteilten Sach- und Rechtslage. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge ist ein Prozeßurteil zu erwarten, weil die Beschwerdeführerin die vom FG wirksam und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gesetzte Ausschlußfrist nicht eingehalten hat. Für eine dem FG anzulastende Ermessenswidrigkeit ist nichts ersichtlich. - Im übrigen ist es Sache des Rechtsuchenden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (so ausdrücklich § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO); auf den Untersuchungsgrundsatz und richterliche Hinweispflichten kommt es insoweit nicht an (s. auch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481, 483, und vom 27. Dezember 1994 X B 289-292/93, BFH/NV 1995, 703, 704; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 65 Rz. 4 ff., jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die Frage der Prozeßverzögerung. Die in der verspätet eingereichten Klagebegründung enthaltenen Ausführungen zur Sache sind unbeachtlich, Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht.

Ende der Entscheidung

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