Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: X B 134/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Die Rüge eines Verfahrensmangels --hier: die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes-- setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102). Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig sein (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, und vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335).

Vorliegend trägt der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde lediglich vor, die Klageabweisung stelle einen "eklatanten Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 91 AO) und das Untersuchungsprinzip (§ 88 AO)" dar, weil sein Prozessbevollmächtigter den auf den 2. Juli 2003 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht habe wahrnehmen können und dies in einem Schreiben an das FG vom 1. Juli 2003 begründet habe.

Mit diesem Vortrag ist indes weder ein Gehörverstoß noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schlüssig dargelegt.

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO kann ein Termin aus erheblichen Günden aufgehoben werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).

Mit der Ladung vom 5. Juni 2003 hatte der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG ausdrücklich angeordnet, dass etwaige Verhinderungsgründe mit dem Antrag glaubhaft zu machen sind.

Im Schriftsatz vom 1. Juli 2003 --der der Beschwerdebegründung im Übrigen nicht beigefügt war-- hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Begründung für seinen Terminaufhebungsantrag lediglich vorgetragen, dass seine Steuerkanzlei umorganisiert werde und ein Umzug stattfinde, ohne dies näher glaubhaft zu machen. Dieselbe Begründung hatte er jedoch bereits in allen vorangegangenen Fristverlängerungsanträgen seit dem 2. Dezember 2002 verwendet, ohne anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Verhinderung durch die Umorganisation und den Umzug erstrecken solle.

Bei dieser Sachlage hätte der Kläger näher darlegen müssen, weshalb die Ablehnung des Terminaufhebungsantrags durch das FG verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll.

Danach kann offen bleiben, ob der Schriftsatz vom 15. September 2003, der seiner Bezeichnung nach lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält, überhaupt als Beschwerdebegründung angesehen werden kann.

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück