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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.1998
Aktenzeichen: X B 134/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Beschluß vom 12. März 1998 hat das Finanzgericht (FG) in dem Rechtsstreit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) dem Kläger aufgegeben, in dem bezeichneten Verfahren einen Bevollmächtigten zu bestellen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 1998; darin weist er auf seiner Ansicht nach bestehende Fehler in verschiedenen Entscheidungen des FG und darauf hin, daß kein Bedürfnis zur Bestellung eines Bevollmächtigten bestehe. Er ist der Auffassung, aufgrund seiner "Gegenvorstellung" müsse der Beschluß von den "erstinstanzlichen Richtern selbst" aufgehoben werden.

Das FG hat die "Gegenvorstellung", die es als Beschwerde beurteilt und der es nicht abgeholfen hat, dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II. 1. Der erkennende Senat geht mit dem FG zugunsten des Klägers davon aus, daß das Schreiben des Klägers als Beschwerde auszulegen ist.

Der Kläger begehrt eine Überprüfung der Entscheidung des FG. Erforderlich auch für die in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist vor allem ein Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gesetzlich nicht vorgesehenen, formlosen Rechtsbehelf, mit dem die Überprüfung einer Entscheidung herbeigeführt werden soll, fehlt jedoch von vornherein, wenn der Beteiligte die Möglichkeit hat, die Entscheidung im Wege eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels überprüfen zu lassen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Rz. 26; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, vor § 115 Rz. 50; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., Übers. § 567 Rz. 7; Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 567 Rz. 26). Eine Überprüfung --auch durch das FG selbst (vgl. § 130 FGO)-- kann der Kläger deshalb nur im Wege einer Beschwerde erreichen.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gegen die Anordnung, einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen (z.B. BFH-Beschluß vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung, hier die Einlegung der Beschwerde, unwirksam.

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