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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: X B 141/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise begründet haben: Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der einzige Zulassungsgrund, auf den sich die Kläger berufen, ist nicht "bezeichnet" worden.

1. Zum einen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf Einwände materiell-rechtlicher Art. Das gilt für die --nicht weiter substantiierte-- Behauptung, die Rechtsnorm des § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei verletzt, ebenso wie für das Argument, auf Grund des Bewilligungsbescheids des Landratsamts habe der steuerliche Berater der Kläger davon ausgehen müssen, dass es sich "bei der geförderten Maßnahme um Modernisierungskosten" gehandelt habe, jedenfalls soweit die (steuer-) rechtliche Qualifizierung der in diesem Bescheid enthaltenen Aussagen und die Beweiswürdigung in Frage steht (s. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811, und vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 28).

2. Zum anderen bleibt offen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, welche Bedeutung dem Bewilligungsbescheid in diesem Zusammenhang zukommt und warum gerade er sich als Beweismittel, mit welcher Auswirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits, aufdrängte. Dies alles im Einzelnen detailliert und in sich schlüssig darzulegen, und zwar vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts aus gesehen, wäre nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO Sache der Kläger gewesen (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 1999 X B 190/98, BFH/NV 1999, 1479; vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617, und vom 14. September 1999 V B 77/99, BFH/NV 2000, 328, 329; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24, 34 und 65, § 120 Rz. 37 ff., jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Eine Sachprüfung der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.



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