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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: X B 144/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Entscheidung eines anderen Gerichts ab, dann sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird ausgeführt, nach dem BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 129/85 (BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55) und dem BFH-Beschluss vom 7. November 1990 III B 449/90 (BFH/NV 1991, 724) müsse die Finanzbehörde bzw. das FG nachweisen, dass das Buchführungsergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unzutreffend sei. Auch könne von dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430) nicht verlangt werden, dass er seine Umsätze und Gewinne selbst nachkalkuliere. Die Beweisführung durch das FG genüge diesen Vorgaben des BFH nicht.

Mit diesen Ausführungen legt der Kläger zwar die tragenden Erwägungen der von ihm zitierten BFH-Entscheidungen dar. Es fehlen jedoch Ausführungen dazu, dass das FG in grundsätzlicher Hinsicht einen hiervon abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Der Kläger berücksichtigt vor allem nicht, dass das FG sich in seinem Urteil (Seite 7, 1. Absatz) ausdrücklich auf das vom Kläger zitierte BFH-Urteil in BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55 und den ebenfalls zitierten BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 724 gestützt hat. Das FG hat nicht nur erkannt, dass die in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze zwar grundsätzlich den Fall der Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung betreffen. Es ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass auch dann, wenn wie im Streitfall formelle Buchführungsmängel vorliegen, eine Schätzung nach dem BFH-Urteil in BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430 nur insoweit berechtigt ist, als die formellen Mängel Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.

Vielmehr beschränken sich die Ausführungen des Klägers darauf, unter Darlegung einzelner Gesichtspunkte (s. hierzu unter 2.) darzutun, die angefochtene Entscheidung habe die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze unzutreffend angewandt. Ein solcher Vortrag ist deshalb nicht ausreichend, weil eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dann nicht gegeben ist, wenn das FG zwar von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz ausgegangen ist, diesen aber (angeblich) im Ergebnis falsch auf den konkreten Streitfall angewendet hat (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2007 X B 137/07, juris).

2. Der Kläger zeigt auch nicht schlüssig auf, dass die angefochtene Entscheidung unter einem schweren Mangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO leidet. Ein solcher Mangel ist nur gegeben, wenn es sich um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung handelt. Dieser muss geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn er nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 X B 126/07, juris).

Solche schwerwiegenden Mängel zeigt der Kläger weder auf noch sind solche erkennbar. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, sein Vorbringen im Klageverfahren zu wiederholen. Mit diesen Einwendungen des Klägers hat sich das FG unter Einschaltung der Prüferin dieses Gerichts auseinandergesetzt. Der methodische Ansatz des FG zeigt keine greifbaren Mängel auf. Auch führt die vom FG vorgenommene Schätzung nicht zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis.

Ende der Entscheidung

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