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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: X B 145/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen. Dass den Beteiligten nur im Falle der Zulassung durch das FG gegen dessen Entscheidung über einen Antrag auf AdV ein Rechtsmittel zusteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 597, zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

2. Die Beschwerde kann auch nicht als zulässige außerordentliche Beschwerde gewertet werden. Eine solche ist auch unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführten Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO weiterhin dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. September 2005 IV B 42/05, juris Nr: STRE200510283). Voraussetzung ist jedoch, dass ein solcher Verstoß schlüssig vorgetragen wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebegründung lediglich ihr Vorbringen wiederholt, der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sei nicht berechtigt gewesen, im Wege der Schätzung ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erhöhen. Eine greifbar gesetzwidrige Rechtsanwendung durch das FG wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt.

Ende der Entscheidung

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