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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: X B 145/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob Kirchensteuererstattungsüberhänge im Jahr der Erstattung als Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben zu erfassen seien. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass ein sog. Erstattungsüberhang (erstattete Sonderausgaben können nicht bzw. nicht in voller Höhe mit im gleichen Veranlagungszeitraum bezahlten Sonderausgaben verrechnet werden) nicht zu Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben führt. Vielmehr ist der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu korrigieren (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 8. September 2004 XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; vom 8. September 2004 XI R 52/03, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229; vom 26. November 2008 X R 24/08, n.v.). Der Begründung der Entscheidung in BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229 lässt sich entnehmen, dass sich der BFH mit der bislang in der Literatur geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Im Urteil vom 26. November 2008 X R 24/08 hat sich der beschließende Senat zudem mit der in diesem Revisionsverfahren vertretenen Rechtsauffassung des Klägers auseinandergesetzt, erstattete Sonderausgaben seien negative Ausgaben und auch diese Sichtweise abgelehnt. Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass auch bei außergewöhnlichen Belastungen spätere Belastungsminderungen im ursprünglichen Abzugs-(Aufwands)jahr zu korrigieren seien (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).

2.

Im Streitfall ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben ab, sondern folgt vielmehr diesen Entscheidungen (vgl. hierzu auch die Begründung des FG, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist). Die Divergenz zu Entscheidungen anderer BFH-Senate ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit mangelt es --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- an der genauen Angabe der abweichenden BFH-Entscheidungen mit Datum, Aktenzeichen und/oder Fundstelle, an der Gegenüberstellung der tragenden abstrakten Rechtssätze der BFH-Urteile und des angefochtenen FG-Urteils und der Darlegung, dass das FG-Urteil auf dieser Abweichung beruht.

3.

Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass das FG Hamburg im Urteil vom 7. April 2008 1 K 149/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1618) die Revision in einem vergleichbaren Streitfall zugelassen hat. Der beschließende Senat hat die Revision X R 24/08 mit Urteil vom 26. November 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

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