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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: X B 15/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung kumulativ auf zwei jeweils für sich allein tragende Gründe gestützt. In diesem Fall hat eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. Mai 1996 I B 118/95, BFH/NV 1997, 66; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334) nur dann Erfolg, wenn der Beschwerdeführer für jede der selbständig tragenden Begründungen einen Revisionszulassungsgrund schlüssig geltend macht und diese Zulassungsgründe auch tatsächlich vorliegen. Daran fehlt es im Streitfall.

1. Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) genügen nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Dieser Zulassungsgrund (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") erfasst zwar u.a. auch die vom Kläger behauptete Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40 und § 115 Rz. 49). Zur schlüssigen Rüge einer solchen Abweichung hätte der Kläger indessen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen.

Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf die Feststellung, nach dem Senatsbeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) gelte die Drei-Objekt-Grenze auch dann, wenn der Veräußerer eines Grundstücks einen Beruf des Baugewerbes ausübe. Einen von dieser Aussage divergierenden Rechtssatz des FG zeigt der Kläger nicht auf. Zudem hat der Senat in dem Beschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 nicht den vom Kläger herausgearbeiteten Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich die frühere BFH-Rechtsprechung dahin gehend zusammengefasst, dass die Drei-Objekt-Grenze selbst dann gelte, wenn der Veräußerer oder der Gesellschafter einer Gebäude errichtenden und veräußernden Gesellschaft einen Beruf des Baugewerbes ausübe. Er hat weiter ausgeführt, die Erstreckung der Drei-Objekt-Grenze auf die "typische" Bauunternehmer-/Bauträgertätigkeit sei mit den vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar. Im Übrigen hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) betont, dass der Zahl der Objekte für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben sei oder nicht, nur eine indizielle Bedeutung zukomme. Auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten könnten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Die Drei-Objekt-Grenze dürfe nicht als Freigrenze oder Mindestgrenze verstanden werden.

2. Auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

a) Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).

b) Die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist im Wesentlichen geklärt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine bei Erwerb vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht ausreichend, um einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe; BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl 2003, 297, unter II. 2., m.w.N.; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFH/NV 2003, 998, unter II. 3. a bb; vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911).

3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des Klägers stellen sich der Sache nach als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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