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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: X B 153/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10e
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift darzulegen. Dafür reichen die bloßen Behauptungen, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung oder das Finanzgericht (FG) habe falsch entschieden, nicht aus. Es muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2000 X B 135/99, BFH/NV 2001, 158, m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Es wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage zu klären ist und warum deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.

Die dem angefochtenen FG-Urteil zugrunde liegende Rechtsfrage ist im Übrigen durch den BFH-Beschluss vom 13. August 1990 X B 60/90 (BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977) bereits geklärt. Danach beginnt der Abzugszeitraum für die Grundförderung nach § 10e EStG auch dann mit dem Jahr der Anschaffung, wenn der Steuerpflichtige in diesem Jahr die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen er die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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