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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: X B 153/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO. Insbesondere zeigt die Beschwerdebegründung keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) auf.

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) sowie gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO kann u.a. dann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (Beschluss des angerufenen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler stellt hingegen die möglicherweise fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Beteiligten oder erhobener Beweise durch das FG dar. Aus diesem Grund muss die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers eingehend begründet werden (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741). Insbesondere muss der übergangene Vortrag unter Hinweis auf eine Fundstelle in den Verfahrensakten genau bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 I B 138/04, BFH/NV 2005, 2212).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird im Stil einer Revisionsbegründung dargelegt, das FG sei in dem angefochtenen Urteil auf das Vorbringen der Kläger nicht eingegangen. Auch berücksichtigen die Kläger nicht, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten, das im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angesprochen ist, nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 207/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.).

2. Die Kläger rügen auch nicht schlüssig, das angefochtene Urteil sei (zum Teil) nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO). Dieser Verfahrensfehler ist dann gegeben, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die betroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist auch der Fall, wenn die in dem Urteil angestellten Erwägungen nur in inhaltslosen Floskeln bestehen und die Urteilsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten der Beteiligten vermissen lässt (Senatsbeschluss vom 28. November 2006 X B 160/05, BFH/NV 2007, 480).

Die Kläger tragen hierzu vor, das FG sei auf ihren gesamten Sachvortrag nicht eingegangen. Sie setzen sich indessen nicht mit den maßgeblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Sie berücksichtigen insbesondere nicht, dass das FG den Abzug der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht anerkannten Aufwendungen als Betriebsausgaben mit der Begründung versagt hat, die Kläger seien ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hierzu musste das FG nicht auf jede einzelne streitige Position eingehen. Denn die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Kläger bezog sich nach Auffassung des FG auf alle vom FA nicht berücksichtigten Aufwendungen (FG-Urteil, S. 8, Abs. 1 und 2). Damit war das Urteil mit einer ausreichenden Begründung versehen.

3. Auch die Rüge, das FG habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ist nicht schlüssig erhoben. Ein solcher Verfahrensfehler kommt in Betracht, wenn das FG den Beweisantrag eines Beteiligten zu Unrecht übergangen hat oder sich dem FG die Aufklärung des Sachverhalts auch ohne entsprechenden Beweisantritt hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751).

Die Kläger behaupten selbst nicht, dass das FG einen Beweisantrag übergangen hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006, an welcher neben dem Kläger auch die Rechtsanwältin der Kläger teilgenommen hat, wurde kein Beweisantrag gestellt.

Die Kläger legen auch nicht schlüssig dar, dass sich dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Verletzt ein Beteiligter die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so führt dies regelmäßig zu einer Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 237/03, BFH/NV 2005, 1605). Aus diesem Grund hätten die Kläger eingehend aufzeigen müssen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind. Hierfür ist ihr Vortrag nicht ausreichend, sie hätten dem FA sämtliche Belege an Amts Stelle vorgelegt und hätten Rede und Antwort gestanden. Es geht im Streitfall nicht darum, dass das FA das Entstehen der Aufwendungen in Abrede gestellt hätte. Vielmehr hat das FA angesichts der geringen betrieblichen Einnahmen in Zweifel gezogen, dass die gesamten als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Es hat deshalb die Aufwendungen zum Teil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich mit geschätzten Beträgen anerkannt und dies gegenüber den Klägern mit Schreiben vom 5. November 2003 eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Kläger nicht von der Hand zu weisen ist, zeigt insbesondere die Niederschrift über den Erörterungstermin vor dem FG vom 14. November 2005 auf. In diesem hat der (damals nicht sachkundig vertretene) Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters, wonach sie, die Kläger, für die geltend gemachten Betriebsausgaben nachweis- und beweispflichtig seien, mit der Antwort reagiert, dass er keine Veranlassung dafür sehe. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2006 hat sich der Vortrag der Kläger im Wesentlichen darauf beschränkt zu erklären, die gesamten von ihnen geltend gemachten Kosten für den PKW seien betrieblich veranlasst gewesen, da dieser zur Ablieferung der fertigen Wäsche benötigt worden sei. Auch habe den Klägern ein weiterer privater PKW zur Verfügung gestanden. Hingegen haben die Kläger z.B. nicht die jährliche Fahrleistung des betrieblich genutzten Fahrzeugs dargetan und dem unter Benennung konkreter und nicht lediglich pauschaler Umstände den betrieblichen Umfang dieser Fahrleistung gegenübergestellt. 4. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen ist. Wegen einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer unzureichenden Beweiswürdigung kann nach dieser Vorschrift eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden. Anders ist es nur dann, wenn es sich bei den behaupteten Mängeln um offensichtliche Mängel von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, und vom 26. Juli 2006 V B 184/05, juris).

Solche Mängel werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie tragen vor, das FA sei nicht berechtigt, die betriebliche Veranlassung sämtlicher geltend gemachter Aufwendungen pauschal zu bestreiten. In einem solchen Fall dürfe das FG sie nicht auf die Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) verweisen. Die Kläger lassen außer Acht, dass das FA, soweit es die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen in Zweifel gezogen hat, in geschätzter Höhe Betriebsausgaben anerkannt hat. Es hat damit berücksichtigt, dass eine Schätzung von Betriebsausgaben in Betracht kommt, wenn dem Grunde nach feststeht, dass solche Betriebsausgaben angefallen sind, aber nicht feststeht, in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst waren.

Ende der Entscheidung

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