Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: X B 155/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 2004 des Beklagten (Finanzamt). Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2008 ab.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein. Aufgrund des Hinweises der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG nicht gegeben sei, bat die Antragstellerin, ihr Vorbringen als "Gegenvorstellung" im Sinne der neueren Rechtsprechung zu verstehen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

2. Die Umdeutung in eine gesetzlich ebenfalls nicht geregelte Gegenvorstellung, für deren Entscheidung ohnehin das FG zuständig wäre, welches den angefochtenen Beschluss erlassen hat, kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes überhaupt noch eine Gegenvorstellung zulässig ist.

Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde scheidet indes aus; denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihrer Prozesserklärung beim Wort zu nehmen (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück