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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: X B 157/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 295
FGO § 76
FGO § 96
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ihre Zulässigkeit beurteilt sich nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), da das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) im Jahre 2000 zugestellt wurde.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die behaupteten Verfahrensmängel entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.

1. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt schon die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.

a) Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit und/oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (Beschlüsse des Senats vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244, und vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

aa) Soweit die Veräußerung den zuvor vom Kläger erworbenen Miteigentumsanteil seiner geschiedenen Ehefrau betraf, hat das FG unter Hinweis auf die Kurzfristigkeit zwischen Erwerb des Anteils und der Weiterveräußerung der gesamten Wohnung (Weiterveräußerung innerhalb eines Monats nach Erwerb des Miteigentumsanteils der Ehefrau) diesen Veräußerungsvorgang dem gewerblichen Grundstückshandel zugerechnet. Der Kläger begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit, dass das FG die nur durch die auf einem scheidungsbedingten Sachzwang beruhende Veräußerung der zuvor gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung zu Unrecht in die Prüfung der "Drei-Objekt-Grenze" für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels einbezogen habe. Da er "die Wohnung" im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzung übernommen habe, dürfe nicht unterstellt werden, dass er insoweit ein gewerbliches Interesse gehabt habe.

bb) Damit wird eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt. Denn vorliegend geht es nicht --wie bei dem durch die Scheidung veranlassten Verkauf des dem Kläger selbst gehörenden Miteigentumsanteils-- darum, dass, wie es in der BFH-Rechtsprechung anerkannt worden ist und wovon auch das FG ausgegangen ist, die durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bedingte Veräußerung der gemeinsamen Familienwohnung nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf einen Erwerb in Wiederveräußerungsabsicht zulässt (BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519; vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170). Das FG hat vielmehr seine Entscheidung darauf gegründet, dass der Kläger den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an der früheren Ehewohnung erworben und veräußert hat. Nach der Feststellung des FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochten ist, hat der Kläger diesen Zwischenerwerb in der Absicht getätigt, allein über das Eigentum an der Wohnung disponieren zu können. Es hat die Veräußerung dieses Objekts in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb als "objektives Beweisanzeichen für eine Wiederveräußerungsabsicht" gewertet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Gericht hat der Kläger ebenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 FGO a.F. begründet.

a) Die ordnungsmäßige Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert nicht nur die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm (hier: der §§ 76 und 96 FGO), sondern auch die konkrete Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht der Kläger der behauptete Verfahrensverstoß ergibt, sowie die Darlegung, dass das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann und schließlich, dass eine bereits in der Vorinstanz mögliche Rüge erhoben wurde oder eine solche tatsächlich nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 37, m.w.N.).

Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht muss der Kläger u.a. darlegen, welche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236, m.w.N.). Bei der Rüge einer unterlassenen Beweisaufnahme ist ferner vorzutragen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen kann (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).

Insbesondere ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53). Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrags handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1036; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Denn der Kläger hat sich in seiner Beschwerdeschrift darauf beschränkt geltend zu machen, "bei eingehender Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Notarunterlagen sowie aufgrund der in den Schriftsätzen erfolgten Beweisantritte hätte sich ergeben, dass die in den notariellen Kaufverträgen ausgewiesenen Kaufpreise für die von ihm veräußerten Objekte tatsächlich nicht gezahlt worden seien". Ausführungen dazu, warum der Kläger entsprechende Beweisanträge nicht in der mündlichen Verhandlung (erneut) gestellt hat, enthält die Beschwerdeschrift nicht.

c) Die darauf bezogenen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2001 müssen schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben.

Denn damit hat er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht, über den Beweisantritt in den Klageschriftsätzen hinaus habe keine Veranlassung für das Stellen von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung bestanden, weil der Vorsitzende des FG-Senats in dieser Verhandlung habe erkennen lassen, dass der Klage voraussichtlich im Wesentlichen stattgegeben werde.

Unabhängig davon, ob ein solches Verhalten des Gerichts der Annahme eines Rügeverzichts i.S. der §§ 155 FGO, 295 ZPO entgegenstehen kann, ist es im Streitfall schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.) vorgetragen wurde. Denn die Frage, ob die Begründung den für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebenden Anforderungen entspricht, ist allein nach den Ausführungen zu beurteilen, die innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht werden; später vorgebrachte Ausführungen dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde und insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; vom 2. Februar 1994 II B 167/93, BFH/NV 1994, 727; vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).

Der Vortrag im Schriftsatz vom 26. Januar 2001 kann auch nicht als --zulässige-- Erläuterung und Ergänzung des Beschwerdevorbringens angesehen werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. Mai 1996 V B 103/95, BFH/NV 1996, 910, m.w.N.). Denn die auch nicht ansatzweise in der Beschwerdeschrift enthaltene, sondern erst mit Schriftsatz vom 26. Januar 2001 vorgelegte Darstellung, warum die für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme nicht in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, gehört bereits zum Mindestinhalt eines Beschwerdevorbringens, mit dem eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG hätte gerügt werden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1036, m.w.N.).

3. Im Übrigen sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab.

Ende der Entscheidung

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