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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: X B 16/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrte beim Finanzgericht (FG) "die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage", ohne dass er zuvor beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Sein Begehren begründete er damit, dass dem FA wegen fehlender Staatlichkeit der Bundesrepublik jede Befugnis zum Erlass ihn belastender Verwaltungsakte abzusprechen sei. Das FG lehnte den Antrag ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Dagegen hat sich der Antragsteller am 1. Januar 2008 mit einem u.a. als Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichneten Schreiben an das FG gewendet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 ist der Antragsteller von der Geschäftsstelle des beschließenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des FG nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Vertretungszwang nach § 62a FGO hingewiesen worden. Diesen Hinweis, der mit der Frage verbunden war, ob der Antragsteller sein Rechtsmittel zurücknehme, hat der Antragsteller durch einen Dritten am 19. Februar 2008 dahin beantworten lassen, dass er durch das FA in seinen Rechten verletzt sei.

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

1. Nachdem der Antragsteller von der Möglichkeit der Rücknahme keinen Gebrauch gemacht hat, ist sein Schreiben vom 1. Januar 2008 als Beschwerde zu betrachten. Dieses Rechtsmittel ist das einzig denkbare, das gegen den Beschluss des FG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Frage kommen kann.

2. Allerdings steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Schon deshalb ist die Beschwerde des Antragstellers unstatthaft. Aufgrund des schon für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim BFH geltenden Vertretungszwangs (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO) ist die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers ein weiterer Grund dafür, dass seine Beschwerde keinen Erfolg hat. Ob der vom Antragsteller bevollmächtigte Dritte vertretungsbefugt ist, kann deshalb dahingestellt bleiben.

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