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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: X B 162/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

1. a) Macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH gebiete (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), so muss er zunächst --ebenso wie bei einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38 i.V.m. Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Er vermochte die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob "eine Einschränkung der Abänderbarkeit der Rente bereits als generelles Fehlen einer Abänderbarkeit zu würdigen und die Rente damit nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehbar (ist) oder die Einschränkung der Abänderbarkeit der Rente mit dem Abzug der Rente als dauernde Last in voller Höhe vereinbar (ist), wenn nur die Sonderfälle der Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung als Änderungsgründe ausgeschlossen werden und diese Änderungsgründe die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten übersteigen würden bzw. nicht mehr aus dem vom Rentenberechtigten übernommenen Vermögen erwirtschaftet werden könnten", nicht schlüssig zu begründen.

c) Zudem ist die vom Kläger formulierte Frage auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BFH eindeutig zu beantworten. Bereits in den Urteilen vom 28. Januar 1986 IX R 12/80 (BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348) und IX R 5/80 (BFH/NV 1986, 526) hat der IX. Senat des BFH erkannt, dass eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübergabevertrag als Leibrente zu beurteilen ist, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug nehmen. In den Urteilen vom 15. März 1994 X R 93/90 (BFH/NV 1994, 848) und vom 27. August 1997 X R 54/94 (BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813) hat der erkennende Senat diese Rechtsprechung in Fällen bestätigt, in denen die Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen war. Einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es daher nicht, selbst wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen des Klägers an seinen Vater als dauernde Last gewertet haben sollte und auch in späteren Veranlagungszeiträumen in vergleichbaren Fällen einen Sonderausgabenabzug in voller Höhe gewährt.

d) Im Übrigen übersieht der Kläger in der Beschwerdebegründung, dass bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht nur das (gestiegene) Versorgungsbedürfnis des Vermögensübergebers, sondern auch die (ggf. verminderte) Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers zu berücksichtigen ist.

2. Im Grunde erschöpfen sich die Einwände des Klägers --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52).



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