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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: X B 164/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise begründet haben. Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1. a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Einstellung eines verlustbringenden Betriebs innerhalb von weniger als drei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit ein klares Indiz für das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht darstellt bzw. wie bedeutsam dieses Indiz für die Gesamtbeurteilung im Verhältnis zu anderen gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechenden Umständen ist, wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (u.a. BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575, und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).

Auch die Beweiswürdigung gehört grundsätzlich zum Bereich der nicht nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen des FG. Im Rahmen der Beweiswürdigung durch das FG gezogene Schlussfolgerungen binden den BFH schon dann, wenn sie zwar nicht zwingend, aber wenigstens möglich sind (BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462). Die Beweiswürdigung durch das FG ist nur bei Verstößen gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze revisibel (BFH-Urteile vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522; vom 19. März 1982 VI R 25/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442, und vom 20. September 1994 VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485, unter II. 2.). Derartige Ausnahmen werden im vorliegenden Fall aber auch von den Klägern nicht in Erwägung gezogen.

Das FG hat den Sachverhalt dahin gehend gewürdigt, dass es sich bei den vom Kläger ermittelten Verlusten nicht um bloße Anlaufverluste gehandelt habe, die in der Startphase eines Unternehmens hingenommen werden müssten. Denn nach der konkreten Betriebsführung des Klägers sei der Betrieb nicht dazu geeignet und bestimmt gewesen, mit Gewinn zu arbeiten. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass die Eröffnung eines neuen Immobilienmaklerbüros erhebliche Anstrengungen erfordert hätte, um am Markt bekannt zu werden. Er habe aber --mit Ausnahme weniger, ausschließlich in der kurzen Gründungsphase geschalteter Zeitungsanzeigen-- weder eine gezielte Kundenakquisition betrieben noch Aktivitäten zur Beschaffung von vermittelbaren Objekten entfaltet.

Ist der Sachverhalt aber --revisionsrechtlich bindend-- in dieser Weise zu würdigen, können auch Verluste der Anlaufzeit nach ständiger Rechtsprechung des BFH vom Beginn der Tätigkeit an steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil bei objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts bestand (BFH-Urteile vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 1.; vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; Senatsbeschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333, zur Bedeutung des Gegensatzes von Anlaufverlusten und strukturell bedingten Verlusten für die Annahme einer Liebhaberei).

Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob und wann eine solche einkommensteuerrechtlich irrelevante Tätigkeit endgültig eingestellt wird und welche Indizwirkung der späteren Einstellung zukommt, sind in diesen Fällen nicht von Bedeutung.

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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