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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: X B 17/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
ZPO § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 2, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Kläger und Beschwerdeführer ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit er seine Beschwerde als sofortige Beschwerde bezeichnet, bezieht er sich auf § 46 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Er lässt dabei außer Acht, dass die FGO zulässigerweise eine davon abweichende Regelung getroffen hat.

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