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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: X B 173/01
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
ZPO § 323
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision mit der Begründung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung und außerdem erfordere die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

1. Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wie der Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und der Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erfordern, dass der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeitet, die klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

a) Der Kläger hat zwar mit der Frage, ob bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel unter Ausschluss der Abänderbarkeit nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Annahme einer dauernden Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) führt, eine abstrakte Rechtsfrage herausgearbeitet.

b) Die damit angesprochenen Fragen sind aber bereits durch eine Vielzahl von Entscheidungen des BFH höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12).

aa) Danach kommt es grundsätzlich auf den Inhalt der Vereinbarungen an, ob abänderbare (dauernde Lasten) oder nicht abänderbare Leistungen (Leibrenten) vorliegen.

bb) Ist Inhalt des Vertrags die Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen zum Zwecke der Versorgung des Vermögensübergebers, sind die Versorgungsleistungen in der Regel schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags abänderbar. Eine Leibrente kann ausnahmsweise vorliegen, soweit die Vertragsbeteiligten in Abweichung vom schuldrechtlichen Regelstatut des Vermögensübergabevertrages die Unabänderbarkeit vereinbaren (hierzu auch BFH-Urteile vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526; in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669). Solches hat das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil angenommen.

cc) Die Abänderbarkeit wird jedoch nicht durch eine bloße Wertsicherungsklausel begründet. Denn die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel rechtfertigt nicht stets die Annahme, die Leistungen seien unter Berücksichtigung von Ertrags- und Bedarfsveränderungen abänderbar. Vielmehr kommt einer Wertsicherungsklausel lediglich die Funktion zu, den inneren Wert des Anspruchs gegen ein allgemeines Währungsrisiko zu sichern, ohne dass die Änderung der Rentenhöhe auf einer neuen Wirtschafts- und Bedarfssituation zur Verwirklichung des mit dem Vertrag angestrebten Versorgungszwecks beruhen muss.

Sie kann mithin auch der Vereinbarung einer Leibrente beigefügt werden, ohne dass sich deren Rechtsnatur als gleichbleibend ändern würde (BFH-Urteile vom 28. Januar 1986 IX R 12/80, BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; in BFH/NV 1994, 848; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, und in BFH/NV 2000, 12).

2. Der Kläger hat keine gewichtigen Argumente gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt. Er hat gegen die von ihr entwickelten Grundsätze nichts vorgebracht, so dass er auch insoweit nicht die von ihm angenommene Klärungsbedürftigkeit in der erforderlichen Weise dargelegt hat.

Zutreffend hat das FG diese Grundsätze in dem angefochtenen Urteil beachtet und in dem ausdrücklichen Ausschluss der Anwendbarkeit des § 323 ZPO die ausnahmsweise Vereinbarung gleichbleibender Leistungen gesehen.

3. Soweit der Kläger anführt, dass dennoch widersprüchliche Entscheidungen von Finanzgerichten vorliegen, hat er es unterlassen, allgemeine Rechtssätze dieser Entscheidungen herauszuarbeiten und einander gegenüber zu stellen. Macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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