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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: X B 18/09
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 79a Abs. 2
FGO § 79a Abs. 4
FGO § 115
StBerG § 3 Nr. 2, 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 sowie wegen des Bescheids betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997. Durch den auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2008 wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des FG die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger nicht nur Revision ein, sondern er beantragte zugleich, die Revision zuzulassen. Hierbei wies er auf § 115 Abs. 1 und 2 FGO hin. Er bringt u.a. vor, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Geschäftsstelle des angerufenen Senats hat dem Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2009 den Eingang seiner Beschwerde bestätigt. Ferner erhielt der Kläger fünf weitere mit diesem Datum versehene Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats, in denen ihm der Eingang anderer von ihm eingelegter Rechtsmittel bzw. von ihm gestellter Anträge beim Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wurde. Unter Hinweis auf diese Eingangsbestätigungen und zwei Eingangsbestätigungen der Geschäftsstelle des XI. Senats des BFH vom 27. Januar 2009 betreffend Rechtsmittel des Antragstellers wegen Umsatzsteuer sowie ebenfalls Streitsachen wegen Umsatzsteuer betreffende Beschlüsse des XI. Senats des BFH vom 8. Januar 2009 stellte der Antragsteller den Antrag auf "Az.-Register-/Zuteilungskorrektur".

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.

1. Der Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, ist in dem Sinne auszulegen, dass der Kläger (auch) Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des FG wegen der Nichtzulassung der Revision einlegt mit dem Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen. Dies wird durch seinen Hinweis auf § 115 FGO deutlich. Denn diese Vorschrift regelt, welche Gründe vorliegen müssen, damit auf die Beschwerde eines Beteiligten gegen eine vom FG nicht zugelassene Revision diese zuzulassen ist.

Gegen einen auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 und 4 FGO ergangenen Gerichtsbescheid ist gemäß Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters ist nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 116/04, BFH/NV 2006, 908). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Gerichtsbescheid des FG beigefügt war, auch darauf hingewiesen worden, dass lediglich ein rechtzeitiger Antrag auf mündliche Verhandlung verhindert, dass der Gerichtsbescheid rechtskräftig wird und als Urteil wirkt.

Zudem ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Kläger den gemäß § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet hat. Danach muss jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, sich durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Der Kläger ist nicht durch eine solche Person oder Gesellschaft vertreten. Die Regelung des § 62 Abs. 4 FGO ist dem Kläger bereits aufgrund des Schreibens der Geschäftsstelle des angerufenen Senats vom 7. August 2008 bekannt, das er im Rahmen eines damals anhängigen Beschwerdeverfahrens erhielt.

2. Der Antrag auf "Az.-Register-/Zuteilungskorrektur" ist unklar. Der angerufene Senat versteht ihn in dem Sinn, dass der Kläger geltend machen will, über seine Anträge und Rechtsmittel sei einheitlich durch nur einen Senat des BFH zu entscheiden. Der unzuständige Senat habe das dort eingegangene Verfahren an den zuständigen anderen Senat abzugeben.

Dieses Begehren ist --unabhängig von der fehlenden Postulationsfähigkeit des Klägers-- unbegründet. Welcher Senat zur Entscheidung berufen ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des BFH.



Ende der Entscheidung

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