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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: X B 182/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, GG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 3
ZPO § 295
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 78
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
FGO § 155
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise unbegründet und entsprechen zum anderen Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) --im Folgenden: FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757).

1. Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgenommenen und vom Finanzgericht (FG) akzeptierten Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen in Höhe von 398 500 DM

Das FG hat im angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, aus welchen anderen Quellen denn aus eigenen Mitteln der Anfang 1994 auf ein Konto der X-AG gezahlte Betrag in Höhe von 398 500 DM stammen solle. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Vermögenszuwachs aus unversteuerten Einkünften stamme.

a) Der Kläger rügt zunächst, dass der Vorsitzende des FG-Senats seiner Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und Hinweispflicht (§ 278 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) nicht genügt habe. Wäre dies geschehen und hätte der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, nicht schlüssig dargelegt habe, aus welchen Quellen der streitige Betrag von 398 500 DM stamme, so wäre er dem wie folgt entgegengetreten:

Er hätte das FG darauf hingewiesen, dass ihm außer den nicht unerheblichen Beratungshonoraren der Fa. Y zusätzliche Beträge aus dem "Übernahmevertrag" vom 13. Dezember 1991 in Höhe von insgesamt 707 970 DM sowie weitere Honorare in Höhe von über 1 Mio. DM zugeflossen seien. Dadurch wäre die Herkunft der Mittel zur Zahlung der 398 500 DM nachvollziehbar belegt worden. Hätte der Vorsitzende bzw. das FG seiner Fürsorge- und Hinweispflicht entsprochen, hätte er (Kläger) die entsprechenden Einwendungen im Termin erheben können mit der Folge, dass das FG keine Hinzuschätzung vorgenommen hätte.

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Unter den gegebenen Umständen brauchte das FG dem im erstinstanzlichen Verfahren fachkundig vertretenen Kläger einen solchen besonderen Hinweis jedenfalls schon deswegen nicht zu erteilen, weil der Gesichtspunkt der ungeklärten Herkunft der an die X-AG gezahlten Beträge in Höhe von 398 500 DM bereits im Verwaltungsverfahren und auch während des gesamten FG-Verfahrens eine entscheidende Rolle spielte. So hatte das FA bereits im Klageerwiderungsschriftsatz vom 14. September 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger den entsprechenden Mittelzufluss nicht nachgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Kläger auch ohne besonderen Hinweis des FG aufdrängen, dass er die Herkunft der an die X-AG gezahlten Geldbeträge substantiiert darzulegen und nachzuweisen hatte.

b) Aus den vorstehend angeführten Gründen kann auch die Rüge des Klägers keinen Erfolg haben, das FG habe durch die "plötzliche Negierung der klägerischen Darlegungen zur Schlüssigkeit der Herkunft der 398 500 DM" ein "Überraschungsurteil" erlassen und dadurch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

c) Des Weiteren rügt der Kläger, dass das FG der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Anderenfalls hätte es die Geschäftsführer der Fa. Y und der Fa. Z als Zeugen vernehmen und sich von den von diesen geleisteten erheblichen Zahlungen selbst ein Bild machen müssen. Dadurch wäre zudem bestätigt worden, dass seine (des Klägers) Einwendungen gegen die Hinzuschätzungen begründet seien.

Diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.

Wird --wie hier-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert darlegen,

* welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen,

* warum er --sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen,

* inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt schon an den gebotenen substantiierten Angaben darüber, welche vom FG nicht berücksichtigten, der Höhe und dem Zuflusszeitpunkt nach genau bezeichneten Zahlungen der Fa. Y, Fa. Z und etwaiger anderer Auftraggeber an den Kläger geleistet worden seien, die ihm die Geldleistungen an die X-AG in der bewirkten Größenordnung ermöglicht hätten.

d) Die Rüge des Klägers, das FG habe die von ihm begehrte Akteneinsicht verweigert und damit sein Recht auf Gehör verletzt, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben worden.

aa) Der Kläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, er habe bereits im Schriftsatz vom 11. August 1999 Akteneinsicht beantragt. Daraufhin seien seinem Prozessbevollmächtigten im Termin vom 8. November 1999 44 Blatt aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten übergeben worden, bei denen es sich um eine selektive Auswahl gehandelt habe und bei denen augenscheinlich mit Schwärzungen gearbeitet worden sei, so dass u.a. die Namen der vernommenen Personen nicht erkennbar gewesen seien. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht nur mündlich die wahllose und selektive Zusammenstellung der übergebenen 44 Blatt im Termin vom 28. August 2001 gerügt, sondern zusätzlich, wie im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgehalten, beantragt, dem Kläger vor einer Entscheidung des FG die Möglichkeit zur Einsicht in die Strafakten der Staatsanwaltschaft S und der Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA O zu geben.

Das FG habe diesem Antrag nicht entsprochen. Hätte es dem Kläger in prozessual korrekter Weise die Akteneinsicht gewährt, so hätte er (Kläger) sich ordnungsgemäß verteidigen können und höchstwahrscheinlich auch eine Vielzahl entlastender und für seinen Sachvortrag in diesem Verfahren streitentscheidende Fakten vorgefunden. Das angefochtene Urteil beruhe daher ursächlich auf der dadurch bewirkten Versagung des rechtlichen Gehörs.

bb) Dieses Vorbringen wird den Anforderungen an eine substantiierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verstoßes gegen § 78 FGO nicht gerecht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird für das finanzgerichtliche Verfahren u.a. dadurch verwirklicht, dass die Beteiligten das Recht haben, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (insbesondere der beklagten Behörde) einzusehen (§ 78 FGO). Damit wird gewährleistet, dass die Beteiligten zu den in den vorgelegten und beigezogenen Akten enthaltenen Tatsachen Stellung nehmen können, bevor das Gericht sie zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 78 Rz. 1). Falls das Gericht die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert, gleichwohl aber die Akten auswertet, liegt ein Verfahrensfehler vor (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 VI B 2/02, BFH/NV 2002, 1168, m.w.N.).

Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt die schlüssige Darlegung des Mangels --hier: die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtgewährung von Akteneinsicht-- und weiter voraus, dass der Verfahrensfehler tatsächlich auch vorliegt (BFH-Beschluss vom 12. März 2002 X B 171/01, juris-Nr. STRE200250197). Auch wenn man unterstellt, das FG habe dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 I B 109, 111, 113/00, BFH/NV 2002, 1161, m.w.N. der Rechtsprechung), so scheitert die Rüge bereits daran, dass der Kläger sich nicht durch Akteneinsicht Kenntnis von deren Inhalt verschafft und darlegt, was er hierzu bei rechtzeitiger Kenntnis vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000 V B 80/00, BFH/NV 2001, 918). Hier muss zumindest vorgetragen werden, welche Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1993 V B 118/92, BFH/NV 1994, 380; vom 13. November 1995 V B 91/95, BFH/NV 1996, 553, 554; vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627). Solchen Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht.

Jedenfalls besteht aber kein Anspruch auf die Einsichtnahme in Akten, die dem FG nicht vorliegen (BFH-Beschluss vom 24. November 2000 V B 82/00, BFH/NV 2001, 622). "Vorgelegte Akten" i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO sind diejenigen Akten, die dem FG tatsächlich vorliegen, weil sie ihm von der aktenführenden Behörde vorgelegt worden sind, da sie nach deren Urteil den Streitfall betreffen (§ 71 Abs. 2 FGO), oder weil sie von dem Gericht nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO beigezogen worden sind. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, besteht demgemäß nicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403; vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78).

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Akten, deren Einsicht er in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, dem FG vorgelegen hätten. Das FA hat in seiner Beschwerdeerwiderung vorgetragen, mehr als die 44 Blatt Kopien aus den Strafakten, die dem Kläger am 8. November 1999 übergeben worden seien, hätten weder ihm (dem FA) noch dem FG zur Entscheidungsfindung zur Verfügung gestanden. Diesen Vortrag hat der Kläger unwidersprochen gelassen, obwohl er gehalten gewesen wäre darzulegen, dass und wann das FG die betreffenden Akten beigezogen haben soll.

2. Verfahrensrügen im Zusammenhang mit den von FA und FG nicht anerkannten Betriebsausgaben bezüglich der Rechnungen "Rechtsanwalt A, Unternehmensberatung B, Fa. C und Fa. D" in Höhe von zusammen 287 500 DM sowie der E Ltd. in Höhe von 141 356 DM

Im angefochtenen FG-Urteil heißt es dazu, dass der erforderliche betriebliche Zusammenhang nicht erkennbar sei. Der Kläger habe die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen nicht näher beschrieben. Die pauschale Angabe von "Vermittlungsleistungen", "Beratungsmandat", "Erteilung des Auftrags im Bereich Marktforschung und -analyse" sowie "Beratung in Immobilienangelegenheiten/vereinbartes Pauschalhonorar" lasse nicht schlüssig erkennen, dass es sich um durch den Betrieb des Klägers veranlasste und tatsächlich erbrachte Leistungen handele. Mangels substantiierter Darlegung sei insoweit auch der Beweisantritt des Klägers unerheblich.

Nichts anderes gelte hinsichtlich der Rechnung der E Ltd. in Höhe von 141 356 DM, zumal der Kläger davon gesprochen habe, dass dieser Rechnungsbetrag zunächst kreditiert und --wie sich der Vergleichsvereinbarung vom 16. Oktober 1999 zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt A, der schriftlichen Erklärung von F vom 1. Dezember 1999 sowie den Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache ... entnehmen lasse-- erst 1999 bezahlt worden sei.

a) Diese Rügen haben keinen Erfolg.

aa) Der Kläger rügt auch hier zunächst, dass der Vorsitzende des FG-Senats die ihm obliegende Fürsorge- und Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO; § 278 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 155 FGO) verletzt habe. Wäre der Vorsitzende diesen Pflichten nachgekommen und hätte er dementsprechend spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2001 darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ausführungen zu den Rechnungen A, Unternehmensberatung B, Fa. C, Fa. D und E Ltd. nicht ausreichend seien und hinsichtlich der Rechnung der E Ltd. zusätzliche Bedenken in Bezug auf die Zahlung im Jahr 1999 bestünden, so wäre sein Prozessbevollmächtigter dem u.a. wie folgt entgegengetreten:

Er hätte sodann nachvollziehbar für das Gericht die von diesem für zu pauschal gehaltenen Begriffsbestimmungen wie "Vermittlungsleistungen" etc. konkretisiert, die betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Rechnungen dargelegt und hierzu in konkreter Form Beweis angetreten mit der Folge, dass das FG den streitigen Rechnungen nicht den betrieblichen Zusammenhang abgesprochen hätte.

bb) Unter den vorliegenden Umständen brauchte das FG dem im erstinstanzlichen Verfahren fachkundig vertretenen Kläger entsprechende besondere Hinweise schon deshalb nicht zu geben, weil der Gesichtspunkt der fehlenden Substantiierung der den in Rede stehenden Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen und deren Veranlassung durch den Betrieb des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren und auch während des gesamten FG-Verfahrens stets eine dominierende Rolle spielte. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Kläger auch ohne besonderen Hinweis seitens des FG aufdrängen, dass er selbst, den hinsichtlich des Abzugs der geltend gemachten Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben die Feststellungslast traf, die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen zu substantiieren und deren Zusammenhang mit seinem Betrieb nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hatte.

b) Aus den unter 2. a dargelegten Gründen greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, das FG habe, statt seiner Fürsorge- und Hinweispflicht nachzukommen, ein "Überraschungsurteil" erlassen und dadurch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

c) Die Rüge des Klägers, das FG habe dadurch, dass es die von ihm im Schriftsatz vom 26. August 2001 angetretenen Zeugenbeweise nicht erhoben habe, seine Sachaufklärungspflicht verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO), entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.

aa) Wird --wie hier-- mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss der Beschwerdeführer, da es sich dabei um die Rüge eines "verzichtbaren Mangels" (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO) handelt, nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. vortragen, dass die Nichterhebung der Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841) oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb eine solche Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69 i.V.m. § 116 Rz. 50).

Daran fehlt es im Streitfall. Auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28. August 2001 ergibt sich nicht, dass der Kläger die Nichterhebung von Beweisen beanstandet hat.

bb) Auch soweit der Kläger geltend macht, das FG sei unabhängig von den gestellten Beweisanträgen schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, die von ihm benannten Zeugen einzuvernehmen, entbehrt seine Rüge der gebotenen Substantiierung. Hierzu wären konkrete Ausführungen darüber erforderlich gewesen,

* welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung (Beweisaufnahme) voraussichtlich ergeben hätten und

* inwiefern die weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70 i.V.m. § 116 Rz. 50).

Diesen Anforderungen genügen die pauschalen Hinweise des Klägers, dass das FG, wäre es seiner Amtsermittlungspflicht korrekt nachgekommen, "sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der ... Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (hätte) machen können und ... niemals ... dem Gedanken nachgehangen (hätte), die streitigen Rechnungen als Scheinrechnungen abzuqualifizieren und die betriebliche Veranlassung zu negieren", offensichtlich nicht. Entsprechendes gilt auch für seine Äußerung, die Vernehmung des Zeugen A "hätte zudem ergeben, ... dass die vom Beklagten ... aus den Ermittlungen zitierten Behauptungen sämtlich falsch (seien) und beispielsweise der ... Rechtsanwalt N Strafanzeige gegen Staatsanwalt M wegen offensichtlicher Falschbehauptungen erstattet (habe)".

d) Des Weiteren ist auch die Rüge des Klägers, das FG habe die von ihm begehrte Akteneinsicht verweigert und damit sein Recht auf Gehör verletzt, nicht schlüssig erhoben worden. Insoweit verweist der beschließende Senat auf die unter 1. d bb dargelegten Anforderungen an eine schlüssige Rüge des Verstoßes gegen § 78 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, denen die Ausführungen des Klägers auch im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Streitkomplex nicht entsprechen.

e) Soweit der Kläger schließlich ein "mögliches Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen" moniert, macht er damit keinen Verfahrensfehler i.S. einer Verletzung des Prozessrechts durch das FG, sondern einen materiell-rechtlichen Mangel geltend.

3. Von einer geschlossenen Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Ende der Entscheidung

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