Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: X B 182/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 86
FGO § 86 Abs. 1
FGO § 86 Abs. 3
FGO § 133a
EStG § 7h
EStG § 10f
EStG § 11a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die von den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antagstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) ausdrücklich als solche erhobene "außerordentliche Beschwerde" ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).

2. Selbst wenn aber die Beschwerde der Antragsteller statthaft wäre, könnte sie keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der von den Antragstellern auf § 86 Abs. 3 FGO gestützte Antrag unbegründet sei. Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setze voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage von bestimmten (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften angeordnet und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366). Daran habe sich auch durch die Neufassung der Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 2005 nichts geändert.

Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Denn das Gericht habe weder in § 86 Abs. 1 FGO genannte Urkunden, Akten, elektronische Dokumente oder Auskünfte angefordert, noch sei eine entsprechende Vorlage verweigert worden. § 86 Abs. 3 FGO biete keine Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Norm diene auch nicht dazu, den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zur Remonstration gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde zu veranlassen. Die Vorlage einer noch nicht vorhandenen Urkunde könne in dem Zwischenverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO nicht erreicht werden.

Dem FG ist beizupflichten. Im Streitfall erstreben die Antragsteller nicht etwa die Vorlage einer im Besitz der zuständigen Gemeindebehörde befindlichen Urkunde. Das von ihnen verfolgte Ziel ist vielmehr auf den (erstmaligen) Erlass eines von der Gemeindebehörde (bislang) abgelehnten begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet. Zur Erreichung dieses Ziels bietet § 86 FGO offenkundig keine geeignete Rechtsgrundlage.

Ende der Entscheidung

Zurück