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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: X B 19/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 6
EStG § 2 Abs. 1
EStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie anderer Gerichte abweicht und deswegen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

a) Rügt der Beschwerdeführer -wie hier- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).

b) Diese Voraussetzungen erfüllen die Divergenzrügen des Klägers nicht.

aa) Der Kläger beanstandet, die Rechtsauffassung des FG überrasche in mehrfacher Hinsicht. Zunächst sei unklar, warum das Gericht die Grundsätze zur Drei-Objekt-Grenze in den Entscheidungsgründen abstrakt unter Zitierung der Rechtsprechung darlege, wenn es darauf angeblich nicht ankomme. Warum die Veräußerungen der Eigentumswohnungen der Kinder dem Kläger zuzurechnen seien, gebe das Gericht nicht an. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum die Rechtsprechung des BFH zur Anschaffung und Weiterveräußerung bzw. Bebauung zitiert werde, denn eine Anschaffung und Weiterveräußerung bzw. Bebauung sei nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgearbeitet (und herausarbeiten können), die von in den vorgeblichen Divergenzentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen abweichen.

Zudem ist auch die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Divergenzrüge gestellte Rechtsfrage, ob bei der Jahresfrist im Sinne des BFH-Urteils vom 15. März 2005 X R 39/03 (BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817) auf den Erwerbs- oder den Bebauungszeitpunkt abzustellen sei, nicht klärungsbedürftig, sondern durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt. Nach dem BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01 (BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291) beginnt die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutsame Frist mit Abschluss der Sanierungsarbeiten und nicht mit dem Kauf des Objekts, wenn der Steuerpflichtige Eigentumswohnungen in einem von ihm sanierten Gebäude veräußert. Nichts anderes kann gelten, wenn der Steuerpflichtige Eigentumswohnungen in einem von ihm errichteten Gebäude veräußert.

bb) Der Kläger rügt weiter, es sei unklar, weshalb das FG ein "Durchhandeln" entsprechend einem Händler habe unterstellen können. In dem der BFH-Entscheidung in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 zugrunde liegenden Streitfall seien -anders als in seinem Streitfall- keine Anhaltspunkte für eine längerfristig geplante Vermietung ersichtlich gewesen. Mit diesem Vortrag macht der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allenfalls eine Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalles geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761).

cc) Gleiches gilt für das weitere Vorbringen des Klägers, die Auffassung des FG, wonach der Schluss auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht auch dann gerechtfertigt sei, wenn das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert worden sei oder der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt habe, werde nicht vom BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96 (BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238) getragen.

Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung gestellten Rechtsfragen

- Liegt stets und ausnahmslos ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn das Bauvorhaben kurzfristig finanziert wurde?

- Was ist unter einer kurzfristigen Finanzierung in diesem Zusammenhang zu verstehen?

- Ist eine Zinsfestschreibung über zunächst vier Jahre mit Zahlung eines entsprechenden Disagios eine kurzfristige Finanzierung in diesem Sinne?

- Scheidet stets dann die Annahme einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn eine Maklerfirma mit dem Verkauf einzelner Wohnungen aus dem Projekt beauftragt wird, ohne dass zuvor die Anzahl der Objekte, die veräußert werden sollen, festgelegt ist?

- Begründet auch dann die Beauftragung eines Maklers mit der Veräußerung von Teilen des Objekts einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn das erworbene Grundstück erst nach drei oder fünf Jahren bebaut wurde?

wären im Übrigen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da nach der Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.). Mit der dadurch notwendig werdenden Würdigung des Sachverhaltes im Einzelfall stellt das FG keinen abstrakten, der Revision zugänglichen Rechtssatz auf, so dass eine Divergenz in der Beurteilung von Tatsachen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 183; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

dd) Auch soweit der Kläger rügt, das FG habe die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 insoweit verkannt, als es nicht aufgrund des Gesamtbildes und der Verkehrsanschauung, sondern anhand einzelner Indizien einen gewerblichen Grundstückshandel bejaht habe, hat er die Abweichung nicht schlüssig i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Wiederum rügt er keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allenfalls eine Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalles. Allein darum kann es bei dem Vorwurf des Klägers gehen, weil sich das angefochtene Urteil ausdrücklich auf das behauptete Divergenzurteil bezieht. Eine fehlerhafte Subsumtion im Einzelfall rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55).

ee) Der Kläger trägt weiter vor, das FG habe seine Entscheidung, dass der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Fremdvergleich nicht standhalte, daran festgemacht, fremde Gesellschafter hätten nähere Details hinsichtlich ihrer eigenen Förderungspflichten bezüglich des gemeinsamen Gesellschaftszwecks schriftlich im Vorhinein vereinbart. Im Dunkeln bleibe jedoch wie dies bei dem konkreten Gesellschaftszweck hätte formuliert werden können und warum es nicht genügen solle, dass sich alle Gesellschafter nach der Höhe ihrer Beteiligung zur Förderung verpflichtet hätten. Das FG habe zum Fremdvergleich überzogene, vom Gesetz und dem BFH nicht geforderte Anforderungen gestellt. Es verkenne insofern die Anforderungen an den Fremdvergleich entsprechend der Entscheidung des BFH vom 21. Juli 2005 II B 22/04, nicht veröffentlicht). Auch mit diesen Ausführungen rügt der Kläger eine für die Revisionszulassung unbeachtliche Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalles. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen auch nicht annähernd ein Rechtssatz aus der BFH-Entscheidung entnehmen, von dem das FG-Urteil abweichen soll.

ff) Der Kläger entnimmt dem FG-Urteil, das Gericht bejahe im Falle eines Verkaufs vor Fertigstellung stets gewerblichen Grundstückshandel, ohne dass es auf die Drei-Objekt-Grenze des BFH ankomme. Dieser Rechtssatz finde keine Stütze im Gesetz oder der Rechtsprechung des BFH. Zwar habe der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 die Drei-Objekt-Grenze dahingehend relativiert, dass es Ausnahmesituationen gebe, in denen trotz Veräußerung von weniger als vier Objekten gleichwohl gewerblicher Grundstückshandel bejaht werden könne. Umgekehrt seien nach diesem Beschluss auch Situationen denkbar, in denen mehr als vier Objekte veräußert würden und die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels gleichwohl nicht gerechtfertigt sei. Der BFH habe jedoch keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass bei einer Veräußerung vor Fertigstellung stets gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Nach der BFH-Rechtsprechung sei die Drei-Objekt-Grenze Auslegungshilfe, Indiz, Entscheidungskriterium und Richtschnur. Er stelle auf die Gesamtschau aller Indizien ab, anhand derer sich beurteilen lasse, ob der Steuerpflichtige wie ein Händler oder wie ein Privatmann bei seiner privaten Vermögensnutzung vorgegangen sei. Das FG-Urteil verkehre die Gedanken des BFH in ihr Gegenteil. Nicht das Gesamtbild, nicht viele kleine Indizien seien heranzuziehen, sondern lediglich der Verkauf vor Fertigstellung als "Killerargument".

Auch mit dieser Rüge kann der Kläger nicht die Zulassung der Revision erreichen. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das FG seine Entscheidung nämlich nicht nur auf den Verkauf der Eigentumswohnungen vor Fertigstellung gestützt, sondern -vgl. z.B. unter 1. b gg- auch auf die kurzfristige Finanzierung der Baumaßnahmen.

gg) Den Rechtssatz, den der Kläger als nächstes dem FG-Urteil entnimmt, dass nämlich eine vierjährige Zinsfestschreibung eine kurzfristige Finanzierung sei und sich daraus ein händlertypisches Verhalten und damit ein gewerblicher Grundstückshandel ableiten lasse, hat das FG so nicht aufgestellt. Wie sich auch der Beschwerdebegründung des Klägers entnehmen lässt, hat das FG gerade nicht nur auf die kurzfristige Finanzierung der Baumaßnahmen, sondern beispielsweise auch auf den Verkauf der Eigentumswohnungen vor Fertigstellung abgestellt.

c) Im Kern rügt der Kläger eine seiner Meinung nach unrichtige Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtssätze auf den im Streitfall gegebenen Sachverhalt. Er lässt dabei außer Acht, dass die Anwendung dieser Grundsätze notwendigerweise eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561). Seine Einwände gelten in Wahrheit der im Verfahren der Revisionszulassung grundsätzlich unbeachtlichen Subsumtion des vom FG ermittelten Sachverhaltes unter die prinzipiell nicht mehr klärungsbedürftigen Anforderungen an die Einbeziehung von Objekten in den gewerblichen Grundstückshandel. Seine Ausführungen entsprechen insoweit denen einer Revisionsbegründung, was indes für eine Beschwerdebegründung nicht ausreicht.

d) Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende (Subsumtions-)Fehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784). Solche gravierenden Fehler hat der Kläger indes nicht substantiiert vortragen können. Derartige eklatante Mängel liegen im Übrigen schon deswegen fern, weil das FG seiner Entscheidung -wie schon ausgeführt- die in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt sowie seine (tatsächliche und rechtliche) Würdigung des Streitfalles schlüssig und nachvollziehbar begründet hat.

e) Aus den gerade dargestellten Gründen können im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die von dem Kläger gestellten Rechtsfragen, ob und inwieweit im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt werden darf und muss, dass der Kläger bereits zuvor ein Parallelmodell bestehend aus sieben Wohnungen errichtet und vermietet hat, ebenfalls nicht zur Zulassung führen.

2. Der Kläger rügt, das FG-Urteil sei unter Verstoß gegen den Inhalt der Akten zustande gekommen. Es habe aus der Zinsfestschreibung über vier Jahre falsche Schlüsse gezogen und gemeint, daraus eine kurzfristige Finanzierung der Baumaßnahme ableiten zu können. Im Darlehensvertrag, der dem Gericht vorgelegen habe, sei jedoch eine einprozentige Tilgung der Darlehen vereinbart gewesen. Das FG habe materiell-rechtlich die Begrifflichkeit verwechselt, indem es die Zinsfestschreibungsfrist mit der Tilgungsfrist und Laufzeit des Darlehens verwechselt habe.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seine Rüge, das FG habe Aktenbestandteile nicht berücksichtigt bzw. gegen den klaren Akteninhalt verstoßen und damit seine Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, nicht schlüssig dargelegt. Nur wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist, ist § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt. Im Streitfall hat das FG den Darlehensvertrag jedoch berücksichtigt, ihn entgegen den Erwartungen des Klägers jedoch als kurzfristige Finanzierung gewürdigt. Hierbei handelt es sich aber -sein Vorliegen vorausgesetzt- nicht um einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler, welcher für sich genommen die Zulassung der Revision nicht eröffnet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336).

3. Der Kläger meint, das FG habe den Umstand, dass er zwei Darlehensverträge abgeschlossen habe, fehlinterpretiert. Insoweit liege eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung vor, da nicht einmal der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) diesen Fehler gemacht habe.

Auch mit dieser Rüge kann der Kläger die Revisionszulassung nicht erreichen. Der auch im finanzgerichtlichen Verfahren von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hätte wissen müssen, dass die Frage einer kurzfristigen Finanzierung und damit die Beurteilung der jeweiligen Darlehensverträge für die Entscheidung des Gerichts, ob gewerblicher Grundstückshandel zu bejahen ist oder nicht, von Bedeutung war.

4. Mit der Rüge, dem Urteil mangele es an Gründen, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO), weil das FG in seinen Entscheidungsgründen zwei sich widersprechende Begründungen dargelegt habe, kann die Beschwerde nicht durchdringen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten -und dem Revisionsgericht- die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B. I. 1., m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist ein Begründungsmangel i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO bzw. § 119 Nr. 6 FGO im Streitfall nicht gegeben. Nach den erschöpfenden Ausführungen hat das FG die Erlöse aus der Veräußerung der auf die Kinder übertragenen Eigentumswohnungen dem Kläger zugerechnet, weil er diese zu eigener Verfügungsbefugnis vereinnahmt und letztlich sogar für sich verbraucht hat. Ein Widerspruch zwischen den Ausführungen auf S. 25 ff. und auf S. 28 des FG-Urteils besteht nicht.

5. Schließlich hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass wegen der vom FG erörterten (mittelbaren) Tatherrschaft des Klägers eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung des angefochtenen FG-Urteils in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der mutmaßlichen Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Daran fehlt es im Streitfall, da der Kläger weder einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angegriffenen FG-Urteil noch aus der mutmaßlichen Divergenzentscheidung des BFH in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 herausgearbeitet hat.

6. Aus denselben Gründen entspricht der Vortrag des Klägers zur -seiner Meinung nach fehlenden- Übereinstimmung mit dem Urteil des BFH vom 18. September 2002 X R 5/00 (BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286) nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz.

7. Auch die Rüge unterlassener Zeugenvernehmung (§ 76 FGO) greift nicht durch. Eine Vernehmung des Zeugen H war nicht erforderlich, weil es nach Auffassung des FG für die Einkünfteerzielung nach § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 15 EStG nur auf die Beherrschung des Geschehens wie die Zurechnung der erzielten Erlöse ankam. Aus Sicht des FG war es daher irrelevant, ob der Verkauf der Eigentumswohnungen durch den nachträglichen Wegfall einer ursprünglich mündlich zugesagten Wohnungsbauförderung (mit)veranlasst war. Deshalb war nach Überzeugung des FG die Vernehmung des Zeugen H darüber entbehrlich, ob erst dieser dem Kläger den Verkauf von zwei bis drei Wohnungen zur Abdeckung der Finanzierungslücke angeraten hat.

Auch die Rüge der unterlassenen Zeugenvernehmung des Zeugen H sowie entsprechender -namentlich nicht genannter- Bauhandwerker in Bezug auf die Frage, "ob der Vater oder die GbR, bestehend aus Vater und Kinder hier die Auftraggeber waren", hat keinen Erfolg. Es ist unstreitig, dass sämtliche Rechnungen für das Bauvorhaben auf den Kläger lauteten (vgl. S. 6 des Tatbestandes des FG-Urteils); eine diesbezügliche Zeugenvernehmung erscheint überflüssig und musste sich daher dem FG nicht aufdrängen.

8. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des FG (§ 119 Nr. 1 FGO) ist nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Form geltend gemacht worden. Hierzu müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet erscheinen, eine fehlerhafte Besetzung darzutun (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2004 VII B 205/03, BFH/NV 2004, 1678). Dazu genügt es nicht, dass der Kläger vorträgt, es gebe kein Protokoll über die mündliche Verhandlung, in dem die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter festgehalten worden sei. Sie seien außerhalb der mündlichen Verhandlung vereidigt worden. Die ordnungsgemäße Geltendmachung der Rüge setzt vielmehr voraus, dass konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das FG bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war (BFH-Urteil vom 6. November 1980 IV R 181/79, BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400). Der Kläger hätte deshalb durch Vorlage des Protokolls über die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter belegen müssen, dass sie nicht in öffentlicher Sitzung vereidigt worden sind. Es ist nicht Aufgabe eines Revisionsgerichts, durch eigene Ermittlungen diese vom Beschwerdeführer verlangten Angaben zu ersetzen.

Im Übrigen rügt der Kläger mit seinem Vorbringen, die ehrenamtlichen Richter seien nicht in öffentlicher Sitzung vereidigt worden, keinen schweren Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führen müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1980 2 WD 17.80, BVerwGE 73, 78).

9. Die Rüge des Klägers, das FG habe in zwei Situationen in Abwesenheit der Protokollführerin insgesamt 25 Minuten weiterverhandelt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 8. November 2006 ist die Abwesenheit der Protokollführerin für die Zeit von 16.02 Uhr bis 16.04 Uhr sowie die Unterbrechung der Sitzung wegen Abwesenheit der Protokollkraft von 19.12 Uhr bis 19.17 Uhr vermerkt worden. Soweit der Kläger damit inzidenter vortragen will, das Protokoll über die mündliche Verhandlung sei unvollständig und unrichtig, genügt dies zur Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht (BFH-Beschluss vom 24. November 2006 V B 58/05, BFH/NV 2007, 788). Er hätte insoweit im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur vortragen müssen, dass das Gericht die Aufnahme bestimmter Äußerungen und Anträge in das Protokoll abgelehnt habe (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozessordnung), sondern auch, dass er oder sein Prozessbevollmächtigter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1997 V B 107/97, BFH/NV 1998, 859; vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091; vom 16. Oktober 2000 VI B 168/00, BFH/NV 2001, 464). Letzteres hat der Kläger nicht vorgetragen.

10. Schließlich führt auch die Rüge, das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es weitere Herstellungskosten der veräußerten Eigentumswohnungen in Höhe von 55 000 DM nicht berücksichtigt habe, nicht zur Zulassung der Revision. Angesichts des Umstands, dass bereits das FA Herstellungskosten in Höhe von 200 000 DM ohne Nachweise berücksichtigt hat, hat es das FG als wahr unterstellt, dass Klein- und Kleinstrechnungen in Höhe von 55 000 DM angefallen sein können. Es konnte daher auf die Vernehmung der Kinder des Klägers als Zeugen verzichten.

11. Auch wenn die Beschwerdebegründung des Klägers nicht zur Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil führte, bedurfte es der im Schriftsatz vom 30. Januar 2008 beantragten weiteren Fristverlängerung nicht. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind -abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen- nicht zu berücksichtigen. Im Streitfall ist die vom Vorsitzenden des beschließenden Senats verlängerte Beschwerdebegründungsfrist am 23. April 2007 abgelaufen.

Ende der Entscheidung

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