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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: X B 19/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 3
FGO § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingelegt wurde.

1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen. Im vorliegenden Fall ist dem FA das angefochtene FG-Urteil vom 12. November 2007 am 20. Dezember 2007 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief daher am 21. Januar 2008 ab. Die am 17. Januar 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax eingetroffene Beschwerde war nicht unterzeichnet.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. den Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669, m.w.N.). Das ergibt sich zwar für die Nichtzulassungsbeschwerde --anders als für die Revision (§ 120 Abs. 1 FGO) und für die Beschwerde nach § 128 FGO (§ 129 Abs. 1 FGO)-- nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus dem Umstand, dass es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Anordnung in § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden soll. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmenden Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genügt, wenn dieser unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172, und vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341, sowie des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, 285, BStBl II 1974, 242). Die Unterschrift soll die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten sicherstellen. Daran fehlt es bei dem als Telefax am 17. Januar 2008 eingetroffenen Schreiben.

Die mit Briefpost nachgereichte --unterzeichnete-- Beschwerdeschrift ist am 22. Januar 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen. Hierauf sowie auf § 56 FGO ist das FA mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 4. Februar 2008, zugestellt am 8. Februar 2008, hingewiesen worden.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem FA wegen der Versäumnis der Beschwerdeeinlegungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde.

Ende der Entscheidung

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