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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.1998
Aktenzeichen: X B 197/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Darlegung der Beschwerdegründe entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil --zumindest konkludent-- einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Eine solche Abweichung muß der Beschwerdeführer darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein abstrakter Rechtssatz kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben; auch in diesem Fall muß sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Der Vortrag, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die in der Folgezeit ergangene geänderte Rechtsprechung des BFH, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, zumal die angefochtene Entscheidung nicht auf einer "strikt formellen typisierenden Betrachtungsweise" beruht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beschränkt sich vielmehr darauf, seine von der Beurteilung des Falles durch das FG abweichende Auffassung darzulegen, daß eine "Pauschalregelung" für eine steuerlich anzuerkennende Tantiemeregelung ausreiche.

2. Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, fehlt es bereits an einer Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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