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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: X B 2/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 233a
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die zur seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise bzw. nicht rechtzeitig dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, hätte eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet werden müssen, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.). Die Behauptung, es sei "ernstlich zweifelhaft, ob eine Festsetzung von Zinsen ohne Rücksicht darauf erfolgen kann, wodurch die Zinsfestsetzung verursacht wurde und welcher Liquiditätsvorteil aus der verspäteten Festsetzung tatsächlich gezogen wurde", genügt diesen Anforderungen nicht. Insoweit liegt für den Anwendungsbereich des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) höchstrichterliche Rechtsprechung vor, und zwar sowohl hinsichtlich der eventuellen Mitverantwortung der Finanzverwaltung für die verspätete Steuerfestsetzung (s. dazu BFH-Entscheidungen vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; vom 26. März 1996 IX R 62/93, BFH/NV 1996, 797, 798; vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, und vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458) als auch hinsichtlich der Frage, inwieweit es darauf ankommt, ob tatsächlich Liquiditäts- oder Zinsvorteile gezogen wurden (BFH in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, und in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503). Unter diesen Umständen hätten die Kläger ihrer Begründungspflicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur durch eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur genügen können (Senat in BFH/NV 2000, 434, m.w.N.). Mit der beispielhaften Aufzählung von BFH-Aktenzeichen ist diesen Anforderungen nicht genügt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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