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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: X B 20/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 2
EStG § 15 Abs. 2
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung --a.F.--; s. dazu: Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), teils, weil das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO a.F. noch diejenigen des § 115 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) erfüllt.

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) zum BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) ist nicht in der erforderlichen Weise, d.h. durch Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze, dargetan.

3. Unabhängig davon lässt das Beschwerdevorbringen insgesamt kein über das Interesse der Beteiligten am Prozessausgang hinausreichendes allgemeines Interesse an höchstrichterlicher Klärung einer bestimmten grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage erkennen. Hierzu wären --auch im Rahmen der behaupteten Abweichung (s. dazu allgemein: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 16, m.w.N.; im Übrigen hier unter 2.)-- besonders ausführliche Auseinandersetzungen mit Rechtsprechung und Literatur erforderlich gewesen, weil alle für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblichen Grundsatzfragen als generell geklärt gelten können (zu den erhöhten Begründungserfordernissen in solchen Fällen: BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473; vom 7. Februar 2000 VI B 254/99, BFH/NV 2000, 948, und vom 5. Juli 2000 VIII B 81/99, BFH/NV 2000, 1492): Das gilt hinsichtlich der Bedeutung der Einkünfteerzielungsabsicht für die Tatbestandsmäßigkeit i.S. des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Allgemeinen (dazu Schmidt/Seeger, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 2 Rz. 22 ff., m.w.N.), ebenso wie für die einzelnen Kriterien, nach denen diese "innere Tatsache" gerade in Grenzfällen anhand äußerer Umstände (Indizien) im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu würdigen ist (s. dazu vor allem: BFH-Entscheidungen vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765, unter C. IV. 2. bis 4.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 2 Rz. 22 ff. und 55, sowie Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.) und schließlich auch für die hierbei maßgeblichen Beweisregeln (Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz. 33, m.w.N.). In Übereinstimmung hiermit ist das Finanzgericht nach überaus gründlicher Ermittlung und Gewichtung der für den Streitfall kennzeichnenden Umstände ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betätigung auf dem Gebiet des Obst- und Gemüsehandels zwar typischerweise als gewerblich i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG, im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls aber gleichwohl als Liebhaberei zu qualifizieren ist (vgl. zur ähnlichen Problemlage bei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG: BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, und vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BFH/NV 2001, 1331, 1332). Auch die Berücksichtigung des Erbfalls in diesem Zusammenhang (s. zum Grundsatz individueller Tatbestandsverwirklichung im EStG: BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, 342, BStBl II 1990, 837, 842, unter C. I. 2. c), vor allem unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Verhältnisse sowie der Reaktion auf andauernde Verluste (s. dazu: BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, unter 2. und 3.; vgl. auch Schmidt/Seeger, a.a.O., § 2 Rz. 18, und Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz. 37, m.w.N.), lässt keinen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf erkennen, und zwar auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung).

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