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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: X B 202/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GmbHG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2
EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2
GmbHG § 46 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ebenso wie den des Vorliegens eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2005 X B 55/05, Steuer-Eildienst 2005, 2158).

a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht.

Die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ist einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der ungekürzte Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des EStG zu versagen, wenn dem Mitgesellschafter keine Altersversorgung zugesagt wurde, da Letzterer ausdrücklich darauf verzichtet hat, um mit einem entsprechenden quotal höheren Arbeitslohn eine andere Altersversorgung zu erreichen", ist durch die Rechtsprechung geklärt.

In drei Urteilen hat sich der beschließende Senat Ende 2006/ Anfang 2007 mit der Frage der Kürzung des Vorwegabzugs in Fällen befasst, in denen nicht jedem Gesellschafter-Geschäftsführer eine seiner Beteiligungsquote entsprechende Pensionszusage erteilt worden ist (Senatsurteile vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289). Der Senat hat die Überlegung zurückgewiesen, dass der Umstand der disquotalen Pensionszusage entweder durch eine höhere Arbeitsleistung des durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1289) oder durch eine höhere Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgeglichen werden kann, der durch die anderen Gesellschafter-Geschäftsführern erteilte Pensionszusage benachteiligt ist (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 673). In dem Urteil in BFH/NV 2007, 673 hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, "... der mit dieser Pensionsverpflichtung verbundene Aufwand wurde teilweise von anderen Gesellschaftern dieser Kapitalgesellschaft mitfinanziert, welche keine Pensionszusage erhalten haben. Dies gilt ungeachtet davon, ob diese Gesellschafter zum Ausgleich höhere Aktivbezüge erhalten haben".

b) Die Kläger haben sich weder mit dieser Aussage des Senats befasst noch haben sie sich mit den zugrunde liegenden Ausführungen auseinandergesetzt. Danach ist für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger i.S. von § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im einzelnen Streitjahr sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben hat, allein maßgebend, ob die hierdurch seinem Arbeitgeber entstehenden Verpflichtungen auf Dauer gesehen die dem Steuerpflichtigen als Gesellschafter seines Arbeitgebers sonst zustehenden Vermögensrechte mindern. Die Frage, in welcher Höhe einem bei der Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigten Gesellschafter Arbeitslohn zusteht, betrifft allein die Rechtsbeziehung zwischen der Kapitalgesellschaft und diesem Gesellschafter. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein Anstellungsvertrag zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH ebenso wie die Änderung eines solchen Vertrags in der Regel durch die Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) abgeschlossen wird (MünchHdb.GesR III/Marsch-Barner/Diekmann, 2. Aufl., § 43 Rz 12). Die mittelbaren Folgen solcher nicht unmittelbar die Regelung von Pensionszusagen berührenden Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter sind für die Beantwortung der Frage unerheblich, ob andere Gesellschafter ihre Anwartschaft auf Altersversorgung i.S. von § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erhalten haben. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger keine Gründe für die Erforderlichkeit einer erneuten Befassung des BFH mit diesen Fragen dargetan.

2. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) dadurch verletzt, dass es ein Beweisangebot übergangen habe, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört zu den verzichtbaren Mängeln (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 101, m.w.N.). Infolgedessen hätten die Kläger dartun müssen, dass sie das Verhalten des FG gerügt haben, zumal durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung ersichtlich war, dass das FG eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich hält. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung haben die Kläger weder einen Beweisantrag gestellt noch gerügt, dass das FG von dem schriftsätzlich angebotenen Beweis keinen Gebrauch gemacht habe.

Ende der Entscheidung

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