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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: X B 203/06
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 6
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgetretene Steuerberater W seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nicht nachgewiesen hat, obwohl er dazu vom Vorsitzenden des beschließenden Senats unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung bis zum 6. Juli 2007 aufgefordert worden war (§ 62 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. dazu Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 99 ff.; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 128; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 62 Rz 241; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 39; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Zwar ist der als Bevollmächtigter aufgetretene W als Steuerberater eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes, so dass der Senat den Mangel der Vollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO nicht von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Die Aufforderung zum Nachweis der Vollmacht war indessen sach- und ermessensgerecht, da bereits das Finanzgericht die Klage der Klägerin mangels nachgewiesener Bevollmächtigung des W durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hatte. Gegen diese Form der Klageabweisung haben weder W noch die Klägerin Einwendungen erhoben; die eingereichte Beschwerdebegründung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf behauptete materiell-rechtliche Mängel der angefochtenen Steuerfestsetzung. Infolgedessen bestanden begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des W auch im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606, m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat W als Prozessvertreter ohne Vollmacht zu tragen, da anzunehmen ist, dass er das Verfahren veranlasst hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564; vom 21. Dezember 1994 III R 228/94, BFH/NV 1995, 1008; vom 20. Juni 2003 IX B 65/03, BFH/NV 2003, 1433).

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