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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: X B 203/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76
FGO § 155
ZPO § 295
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.). Aus diesem Grunde reicht es zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht, (angeblich) fehlerhafte Wertungen im angefochtenen Urteil anzugreifen (s. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498, 1499).

2. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht in der erforderlichen Weise (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan worden.

a) Zum einen haben die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände in Wirklichkeit nicht die Verletzung von Verfahrensrecht zum Gegenstand, sondern die Anwendung des materiellen Rechts durch das Finanzgericht --FG-- (s. dazu auch oben unter 1.). Das gilt vor allem für den Vorwurf, es sei ungeklärt geblieben, "ob die Pachtzahlung betrieblich veranlaßt ist", denn genau dies war für das FG --wie die in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Ausführungen des Urteils zu der Parallelsache 14 K 1872/95 E (unter I. 1.) vom gleichen Tage verdeutlichen-- die entscheidende Frage, die im Rahmen einer in Fällen der Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Veranlassung (§ 4 Abs. 4 von § 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) gebotenen Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände beantwortet wurde, und zwar in Anwendung der hierfür von Rechtsprechung und Literatur unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs für Angehörigenverträge entwickelten Kriterien. Angriffe auf dieses Ergebnis aber können, soweit nicht gegen die Rechtsanwendung generell gerichtet, nur die Beweiswürdigung und damit, nach den Ordnungskategorien des Zulassungsverfahrens (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, und vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948, 949; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, jeweils m.w.N.), ebenfalls allein materielles Recht betreffen.

b) Zum andern beschränkt sich die zu § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegebene Beschwerdebegründung darauf, in allgemeinen Wendungen Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu behaupten, statt --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus gesehen (BFH-Beschlüsse vom 7. November 1996 IX B 55/96, BFH/NV 1997, 300, und vom 28. Januar 1999 III B 112/98, BFH/NV 1999, 955; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 34 und § 120 Rz. 39, m.w.N.)-- konkret aufzuzeigen, welche entscheidungserheblichen Punkte genau noch hätten aufgeklärt werden müssen und welche Beweismittel im einzelnen hierzu in der Weise zur Verfügung standen, daß sie entweder im Klageverfahren in einem bestimmten Beweisantrag benannt worden seien oder sich dem FG hätten aufdrängen müssen (s. näher dazu: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1498, 1499, und vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798, 799; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 40, m.w.N.). Schließlich hätte in diesem Zusammenhang auch dargelegt werden müssen, warum der Umstand, daß in der mündlichen Verhandlung --ausweislich des Protokolls-- nur ein Sachantrag gestellt wurde, nicht als Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung) zu werten ist (BFH-Beschluß vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37, § 120 Rz. 38, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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