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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: X B 204/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 11 Abs. 1
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist und im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist darzutun, weshalb es gleichwohl einer erneuten Entscheidung des BFH zu dieser Frage bedarf. Hierzu muss substantiiert dargelegt werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist. Insbesondere ist aufzuzeigen, welche neuen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Diese erschöpft sich im Wesentlichen darin, verschiedene Rechtsfragen aufzuwerfen und ohne weitere Begründung deren grundsätzliche Bedeutung zu behaupten. Dies ist nicht ausreichend.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob erlangte Zinsen dann nicht i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeflossen sind, wenn sie von ihm zurückgezahlt worden sind, ist überdies höchstrichterlich geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Einnahmen i.S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Ein solcher Zufluss findet regelmäßig dadurch statt, dass die Geldbeträge bar ausgezahlt oder (wie im Streitfall) einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Hingegen ist das "Behaltendürfen" des Erlangten nicht Merkmal des Zuflusses (BFH-Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342). Die Rückzahlung des erlangten Beitrags ist auch kein Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Die Rückzahlung hat deshalb nicht zur Folge, dass der Zufluss in Höhe des später zurückbezahlten Betrags nachträglich beseitigt wird (BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).

b) Die weitere vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zufluss dann zu verneinen ist, wenn der erlangte Geldbetrag einem sofort fälligen Rückforderungsanspruch ausgesetzt ist, ist im Streitfall nicht klärbar. An der Klärbarkeit fehlt es bereits deshalb, weil das Finanzgericht (FG) und auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass der Kläger nicht zur Rückzahlung der erlangten Zinsen verpflichtet war, sondern er allenfalls irrigerweise von einer solchen Rückzahlungspflicht ausgegangen ist. Klarstellend weist der beschließende Senat darauf hin, dass auch diese aufgeworfene Rechtsfrage vom BFH geklärt ist. Werden an den Steuerpflichtigen (z.B. versehentlich) Einnahmen überwiesen, liegt ein Zufluss auch dann vor, wenn derjenige, der die Zahlung veranlasst hat, diese zurückfordern kann (BFH-Urteil in BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).

c) Da höchstrichterlich geklärt ist, dass einem Zufluss der Umstand des Bestehens einer Pflicht zur Rückzahlung des erlangten Betrags nicht entgegensteht, ist damit zugleich auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet, wie die bloße irrtümliche Annahme des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs zu beurteilen ist. Ändert bereits das Bestehen eines tatsächlich gegebenen Rückforderungsanspruchs nichts an einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG, dann kann für den Fall der lediglich irrtümlichen Annahme eines solchen Anspruchs naturgemäß nichts anderes gelten.

2. Der Kläger zeigt auch nicht in schlüssiger Weise einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) auf. Sein Vortrag, das FG habe sich nicht in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt, dass er hinsichtlich der Darlehen, für welche die Zinsen bezahlt und später zurückbezahlt worden sind, in der Doppelrolle als (geschäftsführender) Gesellschafter und derjenigen als kapitalgebender Dritter gewesen, weshalb eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. Abs. 1 Satz 1 FGO, gegeben sei, ist nicht schlüssig. Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das FG in diesem Zusammenhang hätte ergreifen sollen. Vielmehr geht die Kritik des Klägers im Kern dahin, das FG habe die tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend gewürdigt. Darin liegt jedoch kein Verfahrensfehler, denn die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zugeordnet (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner ausführt, das FG habe sich vertieft mit der Frage des Bestehens einer Rückforderungsverpflichtung gemäß §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und mit der Qualifikation der Zahlung an die GmbH als verdeckte Einlage auseinandergesetzt und "die hier in Frage stehenden Rechtsprobleme" seien wegen der "Doppelposition" des Klägers von grundsätzlicher Bedeutung, wird wiederum die grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Es fehlt bereits daran, dass der Kläger eine abstrakte Rechtsfrage herausstellt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

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