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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: X B 206/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teils entsprechen sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.

Wird geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, dann ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die Frage aufzuwerfen, ob "Schätzungsbescheide, die Einkunftsarten enthalten, bei denen die Steuerbehörde sicher weiß, dass der Steuerpflichtige diese Einkünfte nicht haben konnte", nur rechtswidrig oder nichtig sind. Die Kläger haben es versäumt, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. Im Übrigen wäre die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Im Streitfall hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) keine positive Kenntnis von der Tatsache, dass der Kläger in den Streitjahren keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der frühere Berater der Kläger dem FA mitgeteilt, im Jahr 2002 sei kein Aufgabegewinn für das Besitzunternehmen entstanden. Es liege ein ruhender Gewerbebetrieb vor. Aus dieser Mitteilung konnte und musste das FA schließen, der Kläger habe die Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen. Im Übrigen kann auch aus der Aufgabe eines Gewerbebetriebs nicht der Schluss gezogen werden, der Steuerpflichtige habe in späteren Veranlagungszeiträumen keine gewerblichen Einkünfte, da er jederzeit einen anderen Gewerbebetrieb eröffnen kann.

2.

a)

Die Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, dass er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des BFH in Widerspruch steht. Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen rechtfertigt prinzipiell die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

b)

Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht. Die Kläger rügen sinngemäß die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381). Sie bringen vor, nach dieser Entscheidung sei ein Steuerbescheid nichtig, soweit das FA bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt habe. Zudem führen sie statt vieler das BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90 (BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259) an, wonach selbst grobe Schätzungsfehler nicht zu der Annahme führten, dass die Behörde bewusst und willkürlich gehandelt habe und der Bescheid deshalb nichtig sei. Sie fahren fort, dass im Streitfall jedoch kein Fall einer unbewussten groben Fehlschätzung vorliege und folgern daraus, dass der dem Urteil entnommene Satz "Es kann vor allen Dingen nicht erkannt werden, dass der Beklagte im Streitfall bewusst zum Nachteil der Kläger geschätzt hat" nicht nachvollzogen werden könne. Bei dieser Rüge lassen die Kläger außer Acht, dass das FG in seiner Entscheidung ausdrücklich die grundlegende Entscheidung des BFH zur Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden berücksichtigt und diesen Erkenntnissen entsprechend die Nichtigkeit der Schätzungsbescheide im Streitfall geprüft hat. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das FA im Streitfall nicht bewusst zum Nachteil der Kläger geschätzt hat, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung zutreffend ist. Denn es liegt dann keine Abweichung vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, selbst wenn diese fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet worden sein sollten (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.). Bloße Subsumtionsfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3.

Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt habe. Die Rüge solcher Fehler führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

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