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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: X B 206/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil es nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geforderten Weise begründet wurde, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (des Finanzgerichts --FG-- München vom 30. September 1998 1 K 774/96, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 108) erschöpft (s. dazu näher: Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht in ausreichender Weise dargetan. Hierzu genügt nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO weder die allgemeine Behauptung, das FG sei von einer BFH-Entscheidung abgewichen noch der in der Beschwerdebegründung unternommene Versuch, die --aus der Sicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- unrichtige Anwendung einer höchstrichterlichen Entscheidung aufzuzeigen. Erforderlich wäre vielmehr die Gegenüberstellung abstrakter, einander widersprechender, die in Frage stehenden Urteile (zumindest konkludent) tragender Rechtssätze gewesen (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 16. Oktober 1998 VI B 300/98, BFH/NV 1999, 503; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, jeweils m.w.N.). Hinzu kommt, daß sich auch das FG zur Begründung seines Urteils vor allem auf die BFH-Entscheidung beruft (BFH-Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105), von der es nach Meinung der Kläger abgewichen sein soll.

3. Weil das angefochtene Urteil in seiner maßgeblichen Begründung (unter 3.) sich offensichtlich in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 (s. insbesondere die Ausführungen unter B. II. 3. zur Aufhebung eines möglicherweise gegebenen Kausalzusammenhangs mit dem betrieblichen/beruflichen Geschehensablauf durch private Gründe) befindet und die Beschwerdebegründung insoweit keinen Klärungsbedarf erkennen läßt, kommt auch die (u.U. auch ohne ausdrückliche Geltendmachung mögliche - s. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 16 und 69) Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in Betracht.

4. Die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheitert daran, daß der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Zum einen kam es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG (Urteilsbegründung S. 8/9; s. dazu allgemein: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 651, und vom 1. Dezember 1998 VII B 192/98, BFH/NV 1999, 660, 661; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39, m.w.N.) tatsächlich entscheidend darauf an, daß der in Frage stehende Aufwand wegen des Gesamtverhaltens des Klägers beim "Verschwindenlassen" des geleasten PKW außerhalb der betrieblichen/beruflichen Zielvorstellungen einzuordnen ist, während dem Umstand der Erfassung des gesamten Vorgangs (nicht etwa nur evtl. Erträge) durch den Kläger ausdrücklich (und mit Recht - s. dazu Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, § 4 Rz. 480 nebst Nachw.) nur indizierende Bedeutung beigemessen wurde. Zum anderen ist das FG schon in der Urteilsbegründung auf den Einwand des Klägers eingegangen, insoweit seien Erträge nicht entstanden, es hat ihn nur für unglaubwürdig gehalten. Auch für die Annahme einer Überraschungsentscheidung (s. dazu u.a. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511, und vom 20. August 1998 XI B 66/97, BFH/NV 1999, 478, 479; Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 31 ff.) ist also insoweit kein Raum.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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