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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: X B 207/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GewStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 7
GewStG § 35b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der im Gesetz abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich sein Vorbringen dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuordnen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die bloße Behauptung, die Streitsache sei im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, nicht aus. Die Revision kann vielmehr nur dann zugelassen werden, wenn die klärungsbedürftige Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren geklärt werden kann, wenn also eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich ist, um das Entscheidungsergebnis zu begründen.

1. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch im Hinblick auf die sog. Streuwerbung greift und damit die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG beachtet werden müssen, ist --soweit sie die Einkommensteuer für das Jahr 1994 betrifft-- in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Einer Revision fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (§ 40 Abs. 2 FGO), da der Steuerbescheid auf 0 DM lautet und die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer nicht vorgesehen ist. Zwar können Nachteile bei einer anderen Steuerart u.U. als ausreichende Rechtsverletzung angesehen werden. Dies gilt jedoch nicht für das Verhältnis zwischen Einkommensteuer und Gewerbesteuer, da zwischen beiden Steuerarten keine Bindungswirkung besteht. Trotz der Berichtigungsmöglichkeit nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes handelt es sich um zwei selbständige Steuerbescheide, die getrennt anfechtbar sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 22. Mai 1974 I R 169/72, BFHE 113, 340, BStBl II 1975, 37, m.w.N.).

2. Soweit die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1995 und die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1994 und 1995 angegriffen sind, entspricht die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert aber ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 1999 IV B 58/97, BFH/NV 1999, 1208, m.w.N.). Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht eine Klärung bislang noch ausstehe (BFH in BFH/NV 1999, 1208). Dafür reicht der bloße Hinweis auf die Kommentierung von Bahlau in Hermann/Heuer/Raupach (Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG, Rz. 1162) nicht aus, zumal der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass die abschließende Klärung des Begriffs "Streuwerbung" erforderlich sei, ohne selbst die vorrangige Frage zu stellen, ob und weshalb die im Rahmen einer sog. Streuwerbung verteilten Artikel keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind und deshalb keine besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG beachtet werden müssen.

3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ab.

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