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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: X B 210/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 295
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Wird ein Verstoß gegen verzichtbare Verfahrensvorschriften (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung) gerügt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Beschwerdeschrift darzulegen, daß auf das Rügerecht nicht verzichtet worden ist. Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG), sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II.3.c bb; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970; vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214, jeweils m.w.N.). Hat das FG die beantragten Beweise weder vorher noch in der mündlichen Verhandlung erhoben, muß dieses Unterlassen im Termin der mündlichen Verhandlung gerügt werden.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen mangelnde Sachaufklärung geltend, weil das FG die schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben hat. Das Übergehen von Beweisanträgen gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln. Die Kläger haben in der Beschwerdeschrift aber nicht ausgeführt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung die unterlassene Ladung und Vernehmung der in den Schriftsätzen zum Beweis angebotenen Zeugen A und B gerügt habe. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt sich eine solche Rüge nicht.

Im übrigen haben die Kläger im Klageschriftsatz das Zeugnis des Sachbearbeiters A nur zum Beweis dafür angeboten, daß die Bauzustandsbesichtigung durch das Bauordnungsamt am ... durchgeführt wurde. Von dieser Tatsache, die sich bereits aus der in den Akten befindlichen und auch von den Klägern vorgelegten Bescheinigung des Bauordnungsamts ergibt, ist auch das FG ausgegangen. Erstmals in der Beschwerdeschrift tragen die Kläger vor, der Sachbearbeiter A habe ihnen gegenüber erklärt, der Fertigstellungszeitpunkt des Objekts sei auf Wunsch der Voreigentümer zurückdatiert worden. Daß bei dieser Äußerung der Zeuge C zugegen gewesen sei, haben die Kläger ebenfalls nur im Beschwerdeverfahren vorgetragen.

Im Schriftsatz vom 28. August 1997 haben die Kläger Beweis durch das Zeugnis des Mitarbeiters B dafür angeboten, daß diesem bei Bearbeitung des Lohnsteuerermäßigungsantrags der notarielle Kaufvertrag vorgelegen habe. Diese Tatsache hat das FG im Urteil als wahr unterstellt.

Unabhängig von der rügelosen Einlassung der Kläger zur Sache hat das FG daher durch das Unterlassen der Zeugenvernehmungen nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.

2. Der Vorwurf, das FG habe die Lohnsteuerkarte nicht beigezogen, geht ins Leere, da sich die Lohnsteuerkarte für 1994 in den Einkommensteuerakten befindet.

3. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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