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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: X B 218/07
Rechtsgebiete: FGO, SGB VI, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
SGB VI § 47
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist ausführlich darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dies erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass sich die Beschwerdebegründung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, mit Hinweisen auf die BFH-Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, den klägerischen Rechtsstandpunkt zur steuerlichen Behandlung der von ihr bezogenen Erziehungsrente aufzuzeigen. Dies ist nicht ausreichend. Dies gilt für den klägerischen Vortrag, die Erziehungsrente i.S. des § 47 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werde vom Alterseinkünftegesetz nicht erfasst bzw. die Einbeziehung dieser Rente sei verfassungswidrig, die Erziehungsrente sei eine Unterhaltsleistung und unterliege daher nicht der Besteuerung. Nichts anderes gilt für das Vorbringen, eine Besteuerung der Erziehungsrente im Rahmen der vorgenannten Regelung des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei verfassungswidrig, weil ein Verstoß gegen das Übermaßgebot gegeben sei. Denn bei der Bemessung der Rentenhöhe würden die Einkünfte angerechnet. Eine Besteuerung der Rente komme einer Rentenkürzung in unverhältnismäßiger Höhe gleich. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vor, wenn der Gesetzgeber auf Dauer angelegte Renten (wie z.B. Altersrenten) und Erziehungsrenten, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu leisten seien, steuerlich gleich behandle. Mit diesem Vorbringen ist die grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan, zumal die Ausführungen der Klägerin die Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu den aufgeworfenen Fragen vermissen lassen. Nicht ausreichend ist der Hinweis, die bezeichnete Rechtsfrage sei für eine größere Anzahl von Fällen bedeutsam (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).

Die Klägerin spricht auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken an, die in der Literatur gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG wegen der fehlenden Abstimmung zwischen Sonderausgabenabzug und der späteren Besteuerung erhoben werden (vgl. hierzu Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 343 ff.). Eine Zulassung der Revision kommt im vorliegenden Streitfall deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen grundsätzlichen Bedeutung (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32) in Betracht.

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