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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: X B 222/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 193 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 4 S. 4
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1.

Zur schlüssigen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes ist es erforderlich, die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen.

a)

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage: "Kann das Finanzamt die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO gleichzeitig auf generalpräventive und spezialpräventive Erwägungen stützen, oder besteht zwischen Gründen der Generalsprävention und Gründen der Spezialprävention ein Exklusivitätsverhältnis?", zielt im Kern auf die Voraussetzungen einer Prüfungsanordnung und auf die Erfordernisse ab, die an die Begründung einer Prüfungsanordnung zu richten sind. Zu dieser Frage hat sich die Rechtsprechung --ungeachtet der von der Klägerin in ihrer Fragestellung verwendeten Begriffe-- mehrfach geäußert (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 172/03, BFH/NV 2005, 1005; vom 29. Mai 2007 I B 140/06, BFH/NV 2007, 2050; vom 26. Juni 2007 V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805).

b)

Um vor diesem Hintergrund die Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen, hätte die Klägerin begründen müssen, weshalb dennoch eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtsfortbildung erforderlich ist. Dazu muss der Beschwerdeführer vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind. Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung bestehen. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und mit den dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen erforderlich.

c)

Daran hat es die Klägerin fehlen lassen. Sie hat trotz der von ihr verwendeten Begrifflichkeit nicht dargelegt, weshalb entgegen der Rechtsprechung bei Steuerpflichtigen, die --wie die Klägerin-- einen gewerblichen Betrieb im Prüfungszeitraum unterhalten haben, der bloße Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht ausreichen soll, und dass die Prüfungsanordnung einer besonderen Begründung bedürfe. Anhaltspunkte für ein willkürliches und schikanöses Verhalten der Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149; vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678; Senatsbeschluss vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332) sind nach den nicht angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht erkennbar.

d)

Mit dem Hinweis der Klägerin auf ihren im Laufe ihres Erwerbslebens erworbenen Status als eingetragene Kauffrau (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs) und auf die Auskunft des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), es seien besondere Gesichtspunkte wie die Gründung von stillen Gesellschaften mit Angehörigen oder die Bildung von Rücklagen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes zu prüfen, hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage, nicht darlegen können.

2.

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Einwand, das FA sei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie erstmals im Schreiben vom 27. März 2009 und somit nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) erhoben worden sind. Weil das FA im Beschwerdeverfahren gemäß § 62 Abs. 4 Satz 4 FGO durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt handelt, liegt das Vorbringen der Klägerin, das FA sei im Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, neben der Sache.



Ende der Entscheidung

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