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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.1998
Aktenzeichen: X B 23/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2 und Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Beim Finanzgericht (FG) hatten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch ihren Berater und Prozeßbevollmächtigten gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Teil-Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 1992 bis 1994 Klage mit dem Begehren erhoben, die Steuer für diese Veranlagungszeiträume "niedriger festzusetzen", verbunden mit der Zusage, die Klagebegründung nachzureichen. Nachdem weiterer Vortrag trotz wiederholt gewährter Fristverlängerung ausgeblieben war, setzte der Berichterstatter den Klägern unter Berufung auf § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum 15. August 1997, um die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlten; dabei wies er auf die Folgen der Versäumung dieser Frist hin.

Nachdem auch diese Aufforderung erfolglos geblieben und am 5. November 1997 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. Dezember 1997 anberaumt worden war, übergab der Prozeßbevollmächtigte schließlich im Termin einen umfangreichen, vom 20. November 1997 datierenden Schriftsatz zur Klagebegründung, auf dessen Inhalt verwiesen wird, außerdem das Zweitexemplar eines Schriftsatzes vom 30. Juli 1997, in dem er wegen andauernder Beschlagnahme von Unterlagen Terminverlegung beantragt hatte, das aber nicht an das FG gelangt war. Hiervon, so trug der Prozeßbevollmächtigte vor, habe er erst im Termin erfahren; er begehre daher nun Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das FG ließ den im Termin eingereichten Schriftsatz gemäß § 79b Abs. 3 FGO unberücksichtigt und wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die Kläger hätten den Gegenstand des Klagebegehrens nicht rechtzeitig bezeichnet. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil die Kläger keine ausreichende Entschuldigung für die Fristversäumung vorgetragen hätten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Zur Begründung machen sie geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei die Rechtsfrage zu entscheiden, daß den Rechtsuchenden kein Verschulden an der Nichteinhaltung einer nach § 79b FGO gesetzten Frist treffe, wenn ihm der Prozeßgegner --das FA-- aufgrund seiner hoheitlichen Stellung (durch Beschlagnahme) Unterlagen vorenthalte, die er zur Darlegung der Beschwer benötige. Auch hinsichtlich des Nichtzugangs des Schriftsatzes vom 30. Juli 1997 treffe sie, die Kläger, kein Verschulden.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

Das FA hat von der Möglichkeit zur Gegenäußerung keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der erforderlichen Weise dargetan wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil er nicht gegeben ist.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1998 X B 105/97, BFH/NV 1998, 868, und vom 18. Februar 1998 X B 16-18/98, BFH/NV 1998, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7, 58 und 62, jeweils m.w.N.), wie hier z.B. hinsichtlich der allgemeinen Angriffe gegen die Beurteilung des Verschuldens durch das FG.

2. Der einzige in der Beschwerdeschrift vorgetragene Gesichtspunkt, der --hinreichend substantiiert-- ein über das Individualinteresse der Kläger am Ausgang des Prozesses hinausreichendes allgemeines Interesse an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts (s. dazu näher: BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1997 V B 71/97, BFH/NV 1998, 877; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7, jeweils m.w.N.) erkennen läßt, das Problem der Vorenthaltung von Unterlagen, kann dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen: Selbst wenn insoweit Klärungsbedarf bestünde, würde es an der Klärungsfähigkeit fehlen, weil

- das FG auch insoweit, unabhängig von der Beschlagnahme, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund ausdrücklich verneint hat und außerdem

- die Kläger jegliche Begründung dafür schuldig geblieben sind, daß und inwiefern die Beschlagnahme von Unterlagen sie daran gehindert hat, fristgemäß ihr Klagebegehren zu bezeichnen bzw. ihre Beschwer darzutun. Auch dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit (Klärungsbedürftigkeit in diesem Verfahren) deshalb unerläßlich gewesen, weil es sich hier --nach dem Text der Berichterstatter-Verfügung und nach der Urteilsbegründung-- ausschließlich um einen Präklusionsfall i.S. des § 79b Abs. 1 FGO (betreffend die Zulässigkeit der Klage, vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1995 X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, 203, BStBl II 1995, 417), nicht um einen solchen i.S. des § 79b Abs. 2 FGO (betreffend die Begründetheit der Klage) handelt (vgl. zur Unterscheidung: Gräber, a.a.O., § 79b Rz. 8 f. und 10 ff., m.w.N.) und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, warum es hierzu der beschlagnahmten Unterlagen bedurfte.



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